Rechtsprechung
| BGH, 14.06.2005 - 1 StR 503/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB; § 24 StGB
Rücktritt des Anstifters bei objektiv fehlgeschlagenem aber vermeintlich gelungenem Bestimmungsversuch (ernsthaftes Bemühen: Gefahrbeseitigung aus subjektiver Sicht; Freiwilligkeit); versuchte Anstiftung zum Verbrechen. - lexetius.com
StGB § 31 Abs. 2 Alt. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
StGB § 31 Abs. 2 Alt. 1
- jurawelt.com
Rücktritt nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB; Begriff des ernsthaften Bemühens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung bei objektiv fehlgeschlagenem Anstiftungssversuch
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- zis-online.com
(Entscheidungsanmerkung)
§ 30 StGB; § 31 StGB; § 211 StGB
Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (Wiss. Assistent Andreas Mosenheuer, Augsburg; ZIS 2006, 99)
Sonstiges (3)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Rücktritt vom Versuch der Anstiftung" von Prof. Dr. Hans Kudlich, original erschienen in: JA 2006, 91 - 93.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Puppe gibt Beraterhinweis zum Thema "Rücktritt vom untauglichen Anstiftungsversuch durch ernstliches Bemühen" (zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.06.2005, Az.: 1 StR 503/03)." von Prof. Dr. Ingeborg Puppe, original erschienen in: JR 2006, 75 - 77.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch der Anstiftung" von Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, original erschienen in: NStZ 2006, 94 - 95.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 50, 142
- NJW 2005, 2867
- NStZ 2005, 626
- NStZ 2006, 94 (Ls.)
- StV 2005, 660
- JR 2006, 74
Wird zitiert von ...
- BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
Erörterungsmangel bezüglich eines Rücktritts vom Versuch der Anstiftung …
Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte annahm, sein - objektiv fehlgeschlagener - Bestimmungsversuch sei gelungen, und es deshalb eines ernsthaften Bemühens des Angeklagten bedurft hätte, den Erfolg zu verhindern (vgl. BGHSt 50, 142).
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