Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung; Auswirkungen auf den Maßregelvollzug; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

  • lexetius.com

    StGB § 63

  • openjur.de
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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Wiederholte Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB? - Anmerkungen zu BGHSt 50, 199" von Dr. Helmut Pollähne, original erschienen in: JR 2006, 316 - 322.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 50, 199
  • JR 2006, 349



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09  

    Freiheitsgrundrecht; Maßregel der Besserung und Sicherung, Freiheitsstrafe

    b) aa) Die mit der Kumulation von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug verbundenen Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente des Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB, § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), der Unterbrechung des Maßregelvollzugs (§ 454b Abs. 2 StPO), des Absehens von Vollstreckung wegen Auslieferung (§ 456a StPO) oder der erneuten Verhängung einer Maßregel (vgl. BGHSt 50, 199 ; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 -, NStZ-RR 2007, S. 8 ) nur eingeschränkt zielgerecht beeinflussen, denn diese Instrumente sind weder je für sich noch durch eine Feinabstimmung ihres wechselseitigen Verhältnisses hinreichend auf das Nebeneinander unterschiedlicher strafrechtlicher Verurteilungen und Maßregelaussprüche zugeschnitten.
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11  

    Wiederholte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB

    Die wiederholte Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gegenüber einem dort bereits Untergebrachten kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insbesondere dann in Betracht, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren besser als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Betroffenen für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen (im Anschluss an BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

    Gleichzeitig begründet ein solches Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen (BGHSt 50, 199).

  • BGH, 17.09.2009 - 4 StR 325/09  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unverhältnismäßigkeit infolge

    Maßgeblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne aber darauf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann ( BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297).

    Maßgeblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne aber darauf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann ( BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297; Pollähne JR 2006, 316; krit. Grünebaum R&P 2004, 187, 190 f.).

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  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu BGHSt 50, 199, 205; BGH NStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gänzlich ausscheidet.
  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

    a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005 (StraFo 2005, 472; zum Abdruck in BGHSt 50, 199 bestimmt) zwar darauf hingewiesen, dass die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen ist, weil diese Maßregel bereits aufgrund eines in einem früheren (Sicherungs-) Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird.
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 31/07  

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Im Übrigen bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und Landgericht bei Einleitung und Durchführung des erneuten Sicherungsverfahrens den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 (BGHSt 50, 199) missverstanden haben dürften.
  • LG Kleve, 14.03.2011 - 120 KLs 45/10  

    Nochmalige Anordung der Unterbringung gem. § 63 StGB; Doppelanordnung

    Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auch auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO; BGH v. 14.7.2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 202).

    Zum einen hat die zweite Anordnung faktisch erhebliche Auswirkungen bei den nachfolgenden Überprüfungsverfahren (§ 67e StGB) der zunächst verhängten Unterbringung (BGH v. 14.7.2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 204 f.).

  • BGH, 17.07.2012 - 4 StR 179/12  

    Erneute Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Einfluss

    Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maßregelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199).
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