Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1997 - VI ZR 404/96   

Geplatzter Reifen

§ 823 BGB, § 31 Abs. 2 StVZO, Pflicht des Erwerbers eines älteren Fahrzeugs, die Verkehrssicherheit durch eine (allgemeine) Fachwerkstatt überprüfen zu lassen;

§ 402 ZPO, neben urkundlicher Verwertung eines Sachverständigengutachtens im Strafverfahren kann ein ergänzendes Gutachten erforderlich sein

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflicht des Halters eines Kfz hinsichtlich dessen Verkehrssicherheit

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Haftung für Reifenplatzer

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 311
  • MDR 1998, 41
  • NZV 1998, 23
  • VersR 1998, 120



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99  

    Weitere Sachaufklärung nach urkundenbeweislicher Verwertung eines Gutachtens aus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, jeweils m.w.N.) muß der Tatrichter in einem solchen Fall, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.

    Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (Senatsurteil vom 14. Oktober 1997 (aaO) m.w.N.).

  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01  

    Verkehrsrecht - Zeitliche Vermeidbarkeit bei Unfall zwischen PKW und Fußgänger

    Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158; vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - VersR 2001, 121).
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 121/07  

    Verfahrensrecht - Wann ist Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt?

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht (BGH, Urt. v. 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072; Urt. v. 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96, NJW 1998, 311; Urt. v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381).
mehr
  • OLG Köln, 07.11.2000 - 3 U 100/98  

    Unfallschadensregulierung - Keine Pflicht zur Überprüfung von Schrottplatz-Reifen

    Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung, der Beklagte zu 1) hätte den Reifen fachmännisch überprüfen lassen müssen, auch nicht auf die Entscheidung des BGH NZV 98, 23 stützen.
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 196/04  

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96, NJW 1998, 311 f; v. 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072, 3073).
  • OLG Jena, 12.07.2006 - 4 U 705/05  

    Beweisregel bei Arzthaftung im Bereich des voll beherrschbaren Risikos (hier

    Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (BGH, Urteil vom 14.10.1997, Az: VI ZR 404/96 = NJW 1998, 311-312 = VersR 1998, 120-121 m.w.N.).
  • OLG München, 05.03.1998 - 24 U 611/97  

    Alte Wagen sofort nach Kauf untersuchen lassen

    c) Der Beklagte zu 1 war verpflichtet, zumindest in einer zur Untersuchung von Reifen befähigten Kfz-Werkstatt (nicht unbedingt in einer Reifenfachwerkstatt) den Zustand der von ihm benutzten Winterreifen überprüfen zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 14.10.1997 NZV 1998, 23 ).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2003 - 2 U 119/03  

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Rechtsmissbräuchliches Vorgehen

    (2) Dieses Gutachten ist, da es in einem anderen gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, vorliegend urkundenbeweislich verwertbar (BGH NJW 98, 311, 312; NZV 97, 435 [II 1 a, aa]; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 286, 11), worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat.
  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06  

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn

    Deshalb hat ein Gericht eine mündliche Begutachtung zumindest dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet oder wenn weitere (neue) Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1998, 311; BGH NJW 2000, 3072 (3073); BGH NJW 2002, 2324(2325) = NZV 2002, 365(366)).
  • OLG Köln, 22.01.2002 - 3 U 142/01  

    Begrenzte deliktische Überprüfungspflichten beim Erwerb gebrauchter Kfz-Reifen

    Soweit in der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Überprüfung von Reifen in einer Fachwerkstatt bejaht worden ist, handelte es sich um Fälle, bei denen deutliche Anhaltpunkte für einen Reifendefekt sprachen, wie zum Beispiel erkennbar überalterte, abgefahrene Reifen (BGH NJW-RR 95, 1047), Auftreten von Vibrationen, die auch durch Auswuchten der Reifen nicht beseitigt werden konnten (OLG Celle, VersR 97, 202), Erwerb eines über zwölf Jahre alten Unfallwagens von einem Privatmann für nur 400, 00 DM, wobei die Mindestprofiltiefe des später geplatzten Reifens teilweise unterschritten war (BGH NZV 98, 23) und Reifen, auf deren Alter der Verkäufer mit dem Rat, neue anzuschaffen, ausdrücklich hingewiesen hatte (OLG München, NJW-RR 98, 961).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht