Rechtsprechung
   BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 333 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 331 StGB
    Vorteilsgewährung (Begriff der Unrechtsvereinbarung: Zielsetzung der Einflussnahme auf die Dienstausübung oder der Honorierung früher Dienstausübung; Vorteil; Genehmigung; EnBW; "Fall Claassen"); Bestechung.

  • lexetius.com

    StGB § 333

  • Betriebs-Berater

    WM-Ticketaffäre: Freispruch für Utz Claassen

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  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • strafrecht-online.de

    § 333 Abs. 1 StGB
    Ausgabe von Eintrittskarten für Spiele der FIFA-WM 2006 u.a. an Mitglieder der Landesregierung durch den Vorstandsvorsitzenden des Energiekonzerns Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) - Voraussetzung der für eine Vorteilsgewährung erforderlichen (angestrebten) Unrechtsvereinbarung - Beurteilung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung durch Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien - Neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung i.R.d. Beurteilung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung zu berücksichtigende Indizien - Anwendbarkeit der Strafbestimmung der Vorteilsgewährung bei Einbindung einer (angestrebten) Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Versendung von Weihnachtsgrußkarten mit Gutscheinen für Logenplätze bei Fußballweltmeisterschaftsspielen durch Vorstandsvorsitzenden an Mitglieder der Landesregierung Baden-Württemberg und Staatssekretäre in Bundesministerien - Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB? - Vorteil i. S. des § 333 Abs. 1 StGB - Keine Unrechtsvereinbarung: inhaltliche Verknüpfung zwischen dem angebotenen Vorteil und der Dienstausübung fehlt

  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 333

  • mohr.de , S. 72 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 333 StGB
    Sponsoring - Vorteilsgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 333

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt

  • IWW (Pressemitteilung)

    Ehemalige Vorstand der EnBW AG: Freispruch bestätigt

  • JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Vorteilsgewährung durch Ausgabe von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Gewährung von Fussball-Eintrittskarten zur WM 2006 nicht strafbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verschenkte WM-Tickets: BGH bestätigt Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG Prof. Dr. Utz Claasen vom Vorwurf der Vorteilsgewährung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt

  • ftd.de (Pressebericht)

    Ein kleiner Bewirtungsratgeber

  • manager-magazin.de (Pressebericht, 14.10.2008)

    Freispruch: Utz Claassen siegt vor dem BGH

  • strafverteidiger.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Korruptionsstrafbarkeit durch "Klimapflege"

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verbindung des Angenehmen mit dem Nützlichen - Ein neues Anwendungsgebiet für die Gesamtbetrachtungslehre des BGH (RA'in Dr. Silke Noltensmeier)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Strafbarkeit der "Klimapflege" nach §§ 331, 333 StGB (Philipp Reinhold; HRRS 4/2010, S. 213)

  • mohr.de , S. 72 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 333 StGB
    Sponsoring - Vorteilsgewährung

  • zjs-online.com (Entscheidungsbesprechung)

    § 333 StGB
    Voraussetzungen einer Vorteilsgewährung im Fall der Einladung hochrangiger Amtsträger

Sonstiges (7)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 (Voraussetzung der für eine Vorteilsgewährung erforderlichen (angestrebten) Unrechtsvereinbarung)" von RA Michael Stephan, FAStrafR, original erschienen in: StRR 2009, 72 - 73.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.10.2008, Az.: 1 StR 260/08 (Vorteilsgewährung bei "Sponsoring")" von RA Dr. Jan Schlösser, original erschienen in: wistra 2009, 155 - 156.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.10.2008, Az.: 1 StR 260/08 (Sponsoring und Vorteilsgewährung)" von Prof. Dr. Michael Hettinger, original erschienen in: JZ 2009, 370 - 372.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Besprechung von BGH, Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 (Vorteilsgewährung durch Übersendung von WM-Gutscheinen - Schützt Sponsoring vor Strafe?)" von RA Dr. Gerson Trüg, original erschienen in: NJW 2009, 196 - 198.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Utz-Claassen-Entscheidung des BGH" von RA Alexander Sättele, original erschienen in: NJW 2008 Heft 45.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gesetzliche und satzungsmäßige Grenzen für Spenden und Sponsoringmaßnahmen in der Kapitalgesellschaft" von Prof Dr. uir. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, original erschienen in: BB 2009, 282 - 286.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Einladung in die Business-Lounge? - Strafbarkeitsrisiko bei Vergabe oder Annahme von Einladungen im geschäftlichen Verkehr" von RA Wendelin Acker und RA Dr. Jan Ehling, original erschienen in: BB 2012, 2517 - 2522.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 53, 6
  • NJW 2008, 3580
  • NStZ 2008, 688
  • StV 2009, 28
  • WM 2008, 2226
  • DB 2008, 2532



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Wird zitiert von ... (7)  

  • AG Gummersbach, 27.04.2009 - 82 LS 55/08  
    Ein Vorteil im Gesetzessinne kann schließlich auch dann vorliegen, wenn die vom Vorteilsgeber gewährte Leistung dem Vorteilsnehmer die Ausübung seiner dienstlichen Aufgabe ermöglichen soll (zu vgl. BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4").

    Vielmehr ist die Abgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen (zu vgl. BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4").

    Mit dieser Tätigkeit - die in klarem dienstlichen Bezug zu seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender steht - hat der Angeklagte A seinen Dienst ausgeübt und der Wille der Vorteilsgeber war auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen des Angeklagten gerichtet, das bei Gelegenheit aktiviert werden konnte (zu vgl. BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4").

    Es ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4") von maßgeblicher Bedeutung, von wem der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Wahrnehmung seiner Pflichten erhält und ob die Art und Güte der jeweiligen Zuwendung tatsächlich erforderlich ist, um die Dienstpflicht erfüllen zu können.

    In der - soweit bekannt - jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Definition des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals "Unrechtsvereinbarung" in § 331 Abs. 1 StGB (dem vorstehend bereits zitierten "Fall V4" - BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008) sind durch den Bundesgerichtshof bekannte Kriterien zusammengefasst und neue Voraussetzungen aufgestellt worden.

  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 156/11  

    Strafrecht - Untreue: Zwangsverwalter hat Vermögensbetreuungspflicht!

    Nach der Neufassung der §§ 331, 333 StGB sind auch die Fälle erfasst, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, wobei allerdings zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen muss, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat, also Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren ( BGHSt 53, 6, 15 f. mwN).

    Denn nach der Neufassung dieser Tatbestände werden auch die Fälle erfasst, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, wobei allerdings zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen muss, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat, also Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 15 f. mwN).

    Denn hierunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 11 mwN).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11  

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Zusammenhang mit einem Streit über

    Die im Strafbefehl angenommene Verknüpfung der von dem Kläger entgegengenommenen Zuwendungen (Vortragshonorare) von Pharmaunternehmen mit seiner Tätigkeit als Chefarzt einer Spezialabteilung auf dem Gebiet der klinischen Diabetologie ist darauf gestützt, dass den beteiligten Firmen die Chefarztstellung bekannt war, ihnen an der Verwendung ihrer Produkte in der von dem Kläger geleiteten Abteilung gelegen war und sie - im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK 101/09 - NStZ 2011, 164) - mit den Zuwendungen auf ein generelles Wohlwollen des Klägers abzielten.
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  • OVG Niedersachsen, 10.08.2010 - 1 KN 218/07  

    Planerischer Lärmschutz bei einem Freizeitpark

    Die rechtliche Aufarbeitung der Affaire um die vom Vorstandsvorsitzenden der N. AG verschenkten Gutscheine für WM-Tickets zeigt ebenfalls die Schwierigkeit der Materie (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 -, BGHSt 53, 6 = NJW 2008, 3580; vgl. ansonsten noch AG Gummersbach, Urt. v. 27.4.2009 - 82 Ls 55/08 -, juris, zur Erstattung von Reisekosten durch Dritte).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10  

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    b) Da § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine derartige Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen, und es daher für die Strafbarkeit ohne Belang bleibt, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird (BTDrucks. 7/550, 276; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 334 Rn. 3), hängt die Frage, ob der Täter einen Vorteil zu gewähren beabsichtigt und den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung erstrebt, maßgeblich von seiner Motivation ab (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 f. zu § 333 Abs. 1 StGB).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09  

    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben

    Dabei genügt es nunmehr, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 [281] - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6 [14 f.]).

    Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein - zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6 [16]; 49, 275 [282 f.]).

  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04  

    Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von entgeltlichen Verträgen

    Ob eine derartige Unrechtsvereinbarung vorliegt, kann letztlich nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. hierzu auch BGHSt 53, 6, 14 ff.).
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