Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • unidroit.info
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitverkündung bei Drittschadensliquitation durch Frachtführer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitverkündung im Prozeß zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer (IBR 1992, 258)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Streitverkündung und Aussetzung in Baumängelprozessen" von Dr. Judith Göbel, original erschienen in: BauR 2004, 1533 - 1539.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 116, 95
  • NJW 1992, 1698
  • MDR 1992, 516
  • VersR 1992, 850
  • WM 1992, 881
  • IBR 1992, 258



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 11.02.2009 - XII ZR 114/06  

    Mietrecht - Hemmung der Verjährung des Mietzins-Anspruchs durch Streitverkündung

    Grund der Streitverkündung war auch kein Gewährleistungsrecht der Kläger gegen die Beklagten, sondern ein von den Klägern zu befürchtendes Gewährleistungsrecht der Beklagten, das § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO unterfällt (vgl. BGHZ 116, 95, 101 f.).

    Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGHZ 116, 95, 100; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 1).

    Die Ansprüche in dem einen Verhältnis brauchen nicht mit denen des anderen Verhältnisses gleichzulaufen (BGHZ 134, 190, 195; 116, 95, 101).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine enge materiellrechtliche Verknüpfung der im Vorprozess und Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche als Grund für die Zulässigkeit der Streitverkündung angeführt (BGHZ 116, 95, 101).

    Es genüge vielmehr, dass mit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde (BGHZ 116, 95, 101 m.w.N.).

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99  

    Amtshaftung

    Die Bindungswirkung der Streitverkündung bezieht sich auch auf die rechtliche Begründung der Entscheidung im Vorprozeß (vgl. BGHZ 116, 95, 102), die dahin geht, der Beklagte habe diese Erklärung nicht - wie nach § 54 Abs. 1 BWGO geboten - schriftlich abgefaßt und handschriftlich unterzeichnet, und es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wäre (§ 54 Abs. 4 BWGO).
  • BGH, 27.11.2003 - V ZB 43/03  

    Verfahrensrecht- Interventionswirkung von sog. überschießende Feststellungen

    aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9).
mehr
  • KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05  

    Verfahrensrecht - Wirkungen der Streitverkündung Verhältnis Mieter - Untermieter

    Vielmehr geht es ihnen darum, mit der Streitverkündung ein Recht (einen "Anspruch") der Beklagten auszuschließen, nämlich ihr Minderungsrecht (vgl. BGHZ 116, 95 ff = NJW 1992, 1698, 1699 für den Fall, dass der Frachtführer, der vom Subfrachtführer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird, in diesem Erstprozess - in dem er mit einem Drittschaden des Absenders aufrechnet - dem Absender/Auftraggeber den Streit verkündet, um bei Fehlschlagen der Aufrechnung auch dessen Ansprüche gegen sich abzuwenden; die dortige Konstellation ist der hiesigen recht vergleichbar).

    In der Entscheidung BGHZ 116, 95 = NJW 1992, 1698 hat er sich im Hinblick auf den Schutzzweck der Streitverkündung, "den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste", für eine weite Auslegung des Merkmals "für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits" entschieden.

    In BGHZ 116, 95 wurde auf die "enge materielle Verknüpfung" zwischen den Schadensersatzansprüchen im Vor- und Folgeprozess abgestellt und darauf, dass der Verkünder lediglich seine Verpflichtung durch Aufrechnung im Erstprozess "weitergebe", und es um die Geltendmachung eines Drittschadens ging, was der Verfolgung eines fremden Rechts - als Hauptanwendungsfall des § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO - vergleichbar sei (a.a.O., S. 1699).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96  

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Sie ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, d.h. den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, daß er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozeß geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muß, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müßte (vgl. BGHZ 116, 95, 100).
  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 7/95  

    Vereinbarung zwischen dem Direktor eines VEB und dem Rat des Kreises über die

    Im übrigen hätte, wie die Revision zu Recht rügt, das Berufungsgericht aufgrund seines Rechtsstandpunkts prüfen müssen, ob angesichts der in den Vorprozessen zwischen dem Kläger und den bauausführenden Firmen der Beklagten gegenüber erklärten Streitverkündung die Frage nach Grund und Höhe dieser Werklohnforderungen überhaupt noch aufgeworfen werden darf (vgl. nur zur Bindungswirkung einer nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässigen Streitverkündung gemäß §§ 74, 68 ZPO, BGHZ 116, 95, 98 ff).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2006 - 8 U 611/05  

    Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil

    aa) Die Interventionswirkung kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht, mithin vor allem den die Entscheidung tragenden Feststellungen (vgl. BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; 157, 97 ff. Rdnr. 11, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 20/02  

    Verfahrensrecht; internationales Recht

    Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erst im Folgeprozess zu prüfen (vgl. nur BGHZ 36, 212, 217; 116, 95, 98; ferner: Schilken in: MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl., § 72 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 72 Rn. 1; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R  

    Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten -

    Die Interventionswirkung kommt grundsätzlich nicht nur - wie die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils - dem Entscheidungsausspruch zu, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; 157, 97, 100; Vollkommer in: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl 2010, § 68 RdNr 9; zu eng Häsemeyer ZZP 107 [1994], 232, 234 f).
  • OLG Köln, 19.08.2003 - 3 U 46/03  

    Entstehen der Empfängerrechte wegen Beschädigung des beförderten Gutes; Umfang

    Nach herrschender Meinung beschränkt sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht nur auf den Entscheidungssatz - hier also die Abweisung der Klage gegen die Firma E -, sondern erstreckt sich auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und damit auch deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen, umfasst also auch die tragenden Feststellungen des ersten Urteils, die sogenannten Entscheidungselemente, auf denen die Entscheidung objektiv beruht (Zöller-Vollkommer, ZPO 23. Aufl., Rdnr. 9; BGHZ 85, 252 (255); 96, 53; 100, 262; 103, 278; 116, 95 (102); OLG Köln NJW-RR 92, 119 f.).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 8 U 151/03  

    Frachtführerhaftung: Erforderlichkeit eines Verspätungsvorbehalts bei gemeinsamem

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 229/03  

    Verfahrensrecht - Bindung bei Streitverkündung

  • OLG München, 05.05.2010 - 7 U 1794/10  

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Entwendung des

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 13 U 37/06  

    Verfahrensrecht - Streitverkündung führt nicht immer Bindungswirkung herbei

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