Rechtsprechung
| BGH, 14.12.1992 - II ZR 10/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 530 Abs. 1
Widerruf einer Schenkung - Begriff der schweren Verfehlung - Undank - In-Mißkredit-Bringen des Schenkers - Enges Verwandtschaftsverhältnis
Verfahrensgang
- LG München I, 27.07.1990 - 30 O 20068/89
- OLG München, 27.11.1991 - 20 U 5521/90
- BGH, 14.12.1992 - II ZR 10/92
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98
Immobilien - Voraussetzung der Bejahung des groben Undanks des Beschenkten
Da nach anerkannten Grundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen diese Voraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der Schenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsachen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftlichen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommene Schuld zu befriedigen. - BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
Schenkungswiderrufung wegen groben Undanks
Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des groben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozeßstoff übergangen hat (BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.).
