Rechtsprechung
   BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 51 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 46a Nr. 1 StGB
    Strafzumessung/Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung/Täter-Opfer-Ausgleich

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 51 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 46a Nr. 1 StGB
    Strafzumessung/Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung/Täter-Opfer-Ausgleich

Zeitschriftenfundstellen

  • StV 2000, 129



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01  

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1).

    Mit der Vorschrift des § 46 a StGB hat der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 21, 22), um über die Schadenswiedergutmachung und das Bemühen des Täters, mit dem Verletzen einen Ausgleich zu erreichen, hinaus ("Verhalten nach der Tat" vgl. § 46 Abs. 2 StGB) einen - weiteren - Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters zu schaffen, einen vertypten Milderungsgrund für zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Fallgruppen normiert (zu den allgemeinen Bedenken gegen § 46 a StGB wegen der Möglichkeit eines "Freikaufs" durch den Täter vgl. BGH StV 2000, 129), und zwar in der Gestalt des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 1) und der Schadenswiedergutmachung (Nr. 2).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02  

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Der Gesetzgeber hat zwar mit § 46a StGB - ähnlich mit § 31 BtMG für aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter - für um Ausgleich und Wiedergutmachung bemühte Beschuldigte den Anreiz eines Strafmilderungsgrundes geschaffen; die Vorschrift soll aber kein Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter sein (Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft S. 309, 323; zur Gefahr, daß die Vorschrift entgegen den gesetzgeberischen Intentionen doch zu einem Freikauf durch den Täter führen kann, vgl. BGH Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99 - , StV 2000, 129).

    Im Fall eines materiellen Ausgleichs steht der Annahme ausreichender Bemühungen nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zu dem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98; StV 1999, 89).

  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02  

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, dass der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlasst hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).

    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).

mehr
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02  

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06  

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346).

    Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden haben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (vgl. BGH StV 2000, 129).

  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00  

    Heranwachsende; Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Strafmilderung;

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2000, 129 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 359/08  
    Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH StV 2000, 129 ; BGH NStZ-RR 2006, 373 ), sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
  • OLG Köln, 26.08.2003 - Ss 325/03  
    Soweit die Feststellungen des Landgerichts Schlussfolgerungen auf die Anwendbarkeit des § 46 a Nr. 1 StGB (nur diese Vorschrift, die dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient, kommt vorliegend in Betracht; vgl. NStZ 95, 492 = StV 95, 584; BGH StV 00, 129) rechtfertigen, sprechen sie eher für statt gegen die Anwendbarkeit dieser Norm.

    Zwar kann bei der Prüfung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB mitberücksichtigt werden, dass ein Angeklagter seine Ausgleichsbemühungen erst spät (BGH StV 00, 129: dort erst, nachdem - anders als hier - der Schuldspruch schon rechtskräftig geworden war) entfaltet hat.

  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00  

    Unterbliebene Strafmilderung (Prüfung) im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs;

    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129).
  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03  

    Fehlerhaft unterlassene Erörterung der Strafmilderung nach §§ 46a Nr. 1,

    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230).
  • OLG Bremen, 26.01.2006 - Ss 47/05  

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Strafzumessung

  • BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03  
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11  

    Anschlag im Osnabrück-Stadion: Fünf Jahre Haft nach Sprengkörper-Attacke

  • OLG Oldenburg, 25.02.2009 - Ss 29/09  
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