Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1957 - 5 StR 390/56   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 10, 104
  • NJW 1957, 551



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06  

    Fall Motassadeq (11. September); Rügepräklusion (Entscheidung des Gerichts;

    Hält ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Vorsitzenden für rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen (BGHSt 10, 104, 105; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 55 Rdn. 10; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 55 Rdn. 18; Senge in KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 13; Neubeck in KMR - Stand Juni 2006 - § 55 Rdn. 9).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02  

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Eine unzutreffende Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 StPO in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Lemke in HK-StPO, 3. Aufl. § 55 Rdn. 10).
  • BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02  

    Bestechlichkeit (Vorteil; Orientierung am Rechtsgut; Vorteilsbewusstsein;

    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr gemäß § 55 StPO ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).

    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).

    Die Wertung der Strafkammer, die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen zu den verfahrensgegenständlichen Tatkomplexen könnte Rückschlüsse auf ein systematisches, vom Zeugen mit initiiertes Tatverhalten bereits in früherer Zeit und damit auf weitere, von der Einstellung nach § 153 a StPO nicht erfaßte Straftaten zulassen, entbehrt deshalb angesichts der sichergestellten Bewirtungsbelege vom Januar 1994 und Januar 1995 nicht jeder Tatsachengrundlage und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1957, 551, 552).

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