Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90   

Hafturlaub

§ 25 Abs. 2 StGB, konkludenter gemeinsamer Tatentschluß

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 25 Abs. 2
    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 37, 289
  • NJW 1991, 1068
  • NJW 1991, 1692
  • MDR 1991, 456
  • NStZ 1991, 280
  • StV 1993, 410
  • JR 1991, 205



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Wird zitiert von ... (60)  

  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01  

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2 m. w. N.).

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2 m. w. N.).

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/11  

    Zur Haftung für wertlose Aktien

    Mittäterschaft setzt nach den auch im Rahmen von § 830 BGB maßgeblichen strafrechtlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der die einzelnen Tatbeiträge zu einer gemeinschaftlich begangenen Tat verbindet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01  

    Bernsteinzimmer (Beutekunst); Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft beim

    Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen ( BGHSt 37, 289, 291).

    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft ( BGHSt 37, 289, 291), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 - Mittäter 13, 18 und Tatinteresse 2).

    Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen ( BGHSt 37, 289, 291).

    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft ( BGHSt 37, 289, 291), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 - Mittäter 13, 18 und Tatinteresse 2).

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