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   BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07  

    Immobilien - Versorgungsvertrag zw. Mieter u. Versorger: Haftung d. Eigentümers?

    Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grundstück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen gegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139).

    Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.).

  • OLG Celle, 12.04.2012 - 13 U 105/11  

    Immobilien - Energielieferungsvertrag: Wer ist Vertragspartner des Versorgers?

    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, juris Rn. 2; Urteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, juris Rn. 20; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, juris Rn. 10).

    Zudem kann der Versorger nicht ohne weiteres feststellen, wer Mieter der Wohnungen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, a. a. O., Rn. 2).

    Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es allerdings nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, a. a. O., Rn. 2).

  • AG Marburg, 22.09.2011 - 9 C 689/11  

    Immobilien - Ohne schriftlichen Vertrag: Schadensersatz des Stromlieferanten!

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages - egal ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft - typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH WM 2003, 1730, BGH VIII ZR 351/06, VIII ZR 138/05).
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