Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1996 - III ZR 49/95   

Römische Villenanlage

Art. 14 GG, Denkmalschutz, Ausgleichsanspruch, Situationsgeprägtheit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
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    GG Art. 14; RhPf DenkmalschutzG § 31 Abs. 1
    Entschädigung des Eigentümers zum Bimsabbau geeigneter Flächen wegen Versagung der Genehmigung im Hinblick auf eine im Boden vermutete römische Villenanlage

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 126 (Ls.)
  • MDR 1996, 912
  • VersR 1997, 709
  • WM 1996, 1233
  • DVBl 1996, 671
  • NVwZ 1996, 930



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95  

    Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

    Danach kann die Vorschrift des § 19 Abs. 3 WHG, wenngleich sie auf dem früher vom Bundesgerichtshof vertretenen umfassenden Enteignungsbegriff beruht, wie alle vergleichbaren sog. salvatorischen Entschädigungsklauseln im Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutzrecht nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden, sondern sie ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auszulegen (vgl. BGHZ 121, 73 und 328; 123, 242; 126, 379; 128, 204 und zuletzt Senatsurteil v. 15. Februar 1996 - III ZR 49/95 = LM GG Art. 14 Ca Nr. 41 = WM 1996, 1233, 1234; s.a. Senatsurteil vom heutigen Tage III ZR 223/95, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dient die Norm dem Zweck, eine dem Eigentümer durch bestimmte rechtliche Maßnahmen (hier: Schutzanordnungen im festgesetzten Wasserschutzgebiet) im Einzelfall auferlegte besondere Belastung durch die Zubilligung eines Ausgleichs auf ein zumutbares Maß herabzumindern, um so die andernfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (vgl. Senat BGHZ 121, 328, 332; 123, 242, 245; 126, 379, 382; 128, 204, 205; Senatsurteil v. 15. Februar 1996 III ZR 49/95 = aaO. - jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 58, 137 und 79, 174, 192).

    d) Es stellt sich damit die Frage, ob die dem Kläger auferlegte Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner in die Schutzzone II einbezogenen Grundstücke "enteignend" i.S.d. § 19 Abs. 3 WHG wirkt, d.h. im Lichte der neueren Rechtsprechung die Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition darstellt, durch die - wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt - der Kläger unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (vgl. Senatsurteil v. 15. Februar 1996 III ZR 49/95 = aaO.).

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 223/95  

    Entschädigung für die Neugliederung der Einzugsbereiche der

    Im Lichte der inzwischen gewandelten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt diese "salvatorische" Entschädigungsvorschrift eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, die nicht an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 121, 73, 78; 121, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381; Urteil vom 15. Februar 1996 - III ZR 49/95 = DVBl. 1996, 671, 672 sowie Urteil III ZR 82/95 vom heutigen Tage, für BGHZ vorgesehen).

    Ausgleichspflichtig ist die Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition, durch die - wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt - der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (so zuletzt Senatsurteil vom 15. Februar 1996 aaO.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 L 150/02  

    Denkmal, Bodendenkmal, Zufallsfund, Erhaltungspflicht, Finder, Dokumentation,

    Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.02.1996 - III ZR 49/95 -, NVwZ 1996, 930) stützen; denn dort war darüber zu befinden, ob ein Bims-Abbauunternehmer ein durch Verordnung festgelegtes Grabungsschutzgebiet dulden musste, weil sein Grundstück "situationsbedingt" mit unentdeckten Bodendenkmalen belastet war (BGH, NVwZ 1996, 930 [932]), so dass bereits vor Erlass der Verordnung ein "als Leitbild gedachter vernünftiger und einsichtiger Eigentümer ... von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde" (a. a. O.).

    Nur für diese Frage greift der Bundesgerichtshof auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurück (BGH, NVwZ 1996, 930 [933]).

mehr
  • BGH, 27.05.1999 - III ZR 224/98  

    Berechnung der Entschädigung des Pächters bei Enteignung eines Grundstücks

    Daran ist festzuhalten (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 1996 - III ZR 49/95 - NVwZ 1996, 930, 933).
  • OLG Köln, 19.10.2000 - 7 U 56/00  

    Gemeinderecht: Eigentumsschutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Danach kann die Vorschrift des § 6 LTierKBG, wie alle vergleichbaren sogenannten salvatorischen Entschädigungsklauseln im Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutzrecht nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden, sondern sie ist nach der neueren, vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auszulegen (BGHZ 121, 73 und 328; 123, 242; 126, 379; 128, 204 und BGH WM 1996, 1233).
  • OVG Saarland, 01.09.1998 - 2 R 4/98  
    Der Sache nach be­deu­tet das, dass die ge­nann­ten Be­stim­mun­gen bei sol­chen Be­trof­fen­hei­ten die im Rah­men von In­halts und Schran­ken­be­stim­mun­gen zu be­ach­ten­de Ver­hält­nis­mä­ßig­keit hin­rei­chend ge­währ­leis­ten (vgl. zu ge­setz­li­chen Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen als Re­ge­lun­gen des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­aus­gleichs BVerwG, Urteil vom 24.6.1993, NJW 1993, 2949; siehe auch BGH, Urteil vom 15.2.1996, UPR 1996, 440).
  • BVerwG, 25.02.1998 - 6 B 20.98  
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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2007 - 1 L 190/05  

    Anbieten der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung nur bei vernünftiger

    Zwar mag eine Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums (vgl. dazu BVerfG a.a.O.) auch schon vorliegen, wenn von den ursprünglich zum Grundeigentum gehörenden rechtlichen Befugnissen nur unwesentliche Teile verblieben (vgl. BGH, 15.02.1996 - III ZR 49/95 -, juris).
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