Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99   

Polioimpfung mit Lebendviren

§ 823 BGB, Arzthaftung;

Einwilligung nur eines Elternteils;

Aufklärungsmängel, zur Aufklärungspflicht bei statistisch geringen Risiken, Kausalität;

Rechtzeitigkeit der Aufklärung, Verwendung von Merkblättern

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Merkblatt über Impfungen: Rechtzeitige und ausreichende Aufklärung

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Impfung für Kinder; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

  • rechtinco.de (Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 144, 1
  • NJW 2000, 1784
  • MDR 2000, 1012
  • MDR 2000, 701
  • FamRZ 2000, 809
  • VersR 2000, 725
  • JR 2001, 102



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Wird zitiert von ... (84)  

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04  

    Arztrecht - Aufklärungspflicht bei Anwendung von neuer medizinischer Methode

    Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei über die damals bekannten Vor- und Nachteile der Behandlungsmethoden ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Patient auch bei Anwendung einer neuen Behandlungsmethode wie sonst nur "im großen und ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106; 144, 1, 7 und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961).

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (Senatsurteile BGHZ 144, 1, 7 f.; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 779 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592; Frahm/Nixdorf, aaO, Rn. 205; Geiß/Greiner, aaO, Rn. 157; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 725; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 450a).

  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04  

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Bei derartigen Routinemaßnahmen kann es zwar im Einzelfall genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird, was der Senat im Fall einer von den Gesundheitsbehörden nach Abwägung des Für und Wider empfohlenen Polio-Schluckimpfung entschieden hat (BGHZ 144, 1, 14).

    Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken (Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106; 144, 1, 7; sowie Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777; vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240), dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden (Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106 ff. sowie vom 07. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 289/03  

    Arztrecht - Aufklärung über Nebenwirkungen eines Medikamentes

    Dieser muß nämlich dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108 und zur Aufklärungspflicht bei einer Routineimpfung BGHZ 144, 1, 5).

    Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105 = AHRS 4510/104).

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