Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00   

Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes

§ 299 StGB;

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Begriff des Amtsträgers;

§ 301 StGB, kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG durch nachträglichen Wegfall (oder nachträgliche Einschränkung) eines Strafantragserfordernisses

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 301 StGB; § 12 Abs. 2 UWG; § 370 AO; § 332 StGB; § 266 StGB; § 46 Abs. 2 StGB
    Geschäftsführer einer GmbH; Gesellschafter; Rotes Kreuz; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen; Ablauf der Strafantragsfrist; Umwandlung eines absoluten in ein relatives Antragsdelikt; Steuerhinterziehung; Bestechlichkeit; Schaden bei Angestelltenbestechlichkeit; Untreue; Geltung des Zweifelsgrundsatzes bei der Verjährung; Strafzumessung und Öffentlichkeit; Rückwirkungsverbot; Vertrauensgrundsatz (Rechtsstaatsprinzip)

  • lexetius.com
  • openjur.de
mehr
  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • streifler.de

    Amtsträgereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers und Strafverfolgungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsträgerstellung eines GmbH-Geschäftsführers, deren einziger Gesellschafter einer öffentliche Körperschaft ist - Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bestechlichkeit - Angestelltenbestechlichkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 46, 310
  • NJW 2001, 2102
  • StV 2003, 389 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05  

    Steuerhinterziehung (Selbstbelastungsfreiheit: Versteuerung von

    Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die "sonstige Stelle" muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als "verlängerter Arm" des Staates erscheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ( BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).

    Angesichts der zunehmenden Schaffung wettbewerblicher Strukturen und der Öffnung auch zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge für private Marktteilnehmer wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu BGHSt 49, 214), bei der Wärmeversorgung (hierzu BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7) oder bei der Energie- und Wasserversorgung spricht allerdings einiges dafür, dass privatrechtlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand, die auf solchen Märkten tätig werden, - wie andere (rein private) Marktteilnehmer auch - allein erwerbswirtschaftlich tätig sind (vgl. BGH wistra 2001, 267, 270, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 5 nicht abgedruckt).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preisaufschlags regelmäßig ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03  

    Strafrecht - Auch Geschäftsführer einer GmbH kann Amtsträger sein

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; BGHSt 46, 310, 312).

    Zwar steht nach ständiger Rechtsprechung das Rückwirkungsverbot der nachträglichen Verlängerung von Verjährungsfristen, die bloße verfahrensrechtliche Regeln darstellen, nicht entgegen (vgl. BGHSt 2, 300, 307; 26, 288, 289; 46, 310, 318).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen - unten a) - und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen - unten b) - (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063).

    Wie der Senat bereits in seiner in BGHSt 43, 370 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat, ist es angesichts der bloßen Klarstellung durch den Gesetzgeber (vgl. auch BGHSt 46, 310, 312 und BGH NJW 2001, 3062, 3063 sowie Gesetzentwürfe BTDrucks. 13/5584, S. 12 und gleichlautend BTDrucks. 13/6424, S. 4) unerheblich, daß der hier von der Anklage umfaßte Zeitraum vor der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz erfolgten Gesetzesänderung liegt.

    Es trifft zwar zu, daß nach ständiger Rechtsprechung das Rückwirkungsverbot der nachträglichen Verlängerung von Verjährungsfristen, die bloße verfahrensrechtliche Regeln darstellen, nicht entgegensteht (vgl. BGHSt 2, 300, 307; 4, 379, 384; 26, 288, 289; 46, 310, 318).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03  

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    (1) Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB bei Provisions- oder Schmiergeldzahlungen angenommen (vgl. BGHSt 47, 295, 299; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; vgl. zur identischen Problematik beim Ausschreibungsbetrug auch BGHSt 47, 83, 89).

    Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn Umstände erkennbar sind, die es nicht unbedingt nahelegen, daß die Leistungen in die Kalkulation zu Lasten des Geschäftsherrn eingestellt wurden (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; BGH NStZ 1995, 233, 234).

    In den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen führt der Bundesgerichtshof lediglich aus, daß die nach § 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 i.V.m. § 667 BGB bestehende zivilrechtliche Pflicht des Schmiergeldempfängers zur Herausgabe der empfangenen Leistungen an seinen Geschäftsherrn keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB begründet ( BGHSt 47, 295, 298; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; jeweils m. w. N.).

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