Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 180 b StGB a.F.; § 232 Abs. 1 StGB n.F.; § 2 Abs. 3 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK
    Milderes Recht (Tatzeitrecht; neues Recht; Unrechtskontinuität); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Gesamtbetrachtung; Schwere des Tatvorwurfs; Schwierigkeit des Verfahrens; Recht auf Verfahrensbeschleunigung).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Frankfurter Urteil gegen Zuhälterring rechtskräftig

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Frankfurter Urteil gegen Zuhälterring rechtskräftig

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2005, 445



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05  

     

    Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl. StV 2005, S. 220 ).
  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05  

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Dasselbe gilt im Ergebnis für die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachträgliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrekturen der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehmbarer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Senatsbeschl. vom 15. März 2005 - 2 StR 320/04 = NStZ 2005, 445) eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können.
  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04  

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

    Die nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verzögerung (im Revisionsverfahren) kann der Senat selbst feststellen, und er muß sie von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320; NStZ 2005, 445).

    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

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  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 283/08  

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (fehlerhafte Annahme); Härteausgleich.

    Nicht jede geringfügige Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005, 445, 446).
  • BGH, 18.07.2006 - 4 StR 98/06  

    Milderes Recht (lex mitior; konkreter Einzelfallvergleich).

    Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 555/05).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2005 - 1 Ss 63/05  

    Berufungsurteil: Unschädlichkeit eines sachlich rechtlichen Fehlers bei

    Der Senat ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zur Begründung seines Verwerfungsbeschlusses nicht verpflichtet gewesen (vgl. BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; siehe auch BGH NStZ 2005, 445 f; NStZ-RR 2005, 75 f).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08  

    Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung

    Hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels ist mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB indes auf das Tatzeitrecht (§ 180 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.) abzustellen (BGH, NStZ 2005, 445) mit der Folge, dass auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts die Verjährungsfrist sich auf fünf Jahre beläuft (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da Strafschärfungen - wie etwa § 180b Abs. 2 StGB a.F. - bei der Bemessung der Verjährungsfrist keine Berücksichtigung finden (§ 78 Abs. 4 StGB).
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