Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
    Schwere Körperverletzung (wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche [Vor-]Schädigungen des Verletzten, hier Abtrennung der ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers).

  • lexetius.com

    StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2

  • openjur.de
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Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Über die Individualisierung tatbestandsmäßiger Erfolge - "Persönlicher Schadenseinschlag" bei den Körperverletzungsdelikten

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum BGH-Urteil vom 15.03.2007, Az.: 4 StR 522/06 (Tatbestandsmerkmal der "Wichtigkeit" eines Körperglieds)" von Prof. Dr. Bernhard Hardtung, original erschienen in: NStZ 2007, 702 - 704.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 51, 252
  • NJW 2007, 1988
  • NStZ 2007, 470
  • NStZ 2007, 702 (Ls.)
  • StV 2007, 353



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 375/08  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (unbeendeter Versuch); schwere

    Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen ( BGHSt 51, 252, 257 m.w.N.).

    Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen ( BGHSt 51, 252, 257 m.w.N.).

  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 167/08  

    Beweiswürdigung (selbstbelastende Einlassung eines dementen Angeklagten;

    Mit der Feststellung, der Geschädigte leide noch heute und voraussichtlich dauerhaft unter einer Taubheit zweier Finger und könne deshalb seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, ist die Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ein wichtiges Glied des Körpers ... dauernd nicht mehr gebrauchen kann) nicht belegt, zumal die betroffenen Finger nicht benannt sind (vgl. BGHSt 51, 252).
  • BGH, 08.12.2010 - 5 StR 516/10  

    Schwere Körperverletzung (Verlust des Gehörs; Verlust des Wahrnehmungsvermögens;

    Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt (RGSt 71, 119, 120; 72, 321; MünchKommStGB/Hardtung, § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 256 f.).
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