Rechtsprechung
| BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
mehr- webshoprecht.de
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- it-recht-kanzlei
- RA Kotz
Partnervermittlungsvertrag - Widerruf
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB; "Vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB bei Abweichung zwischen der vorher in Aussicht gestellten Person von der bei Vertragsschuss vorgeschlagenen Person; Bemessung des vom Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts geschuldeten Wertersatzes
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verbraucherrecht - Partnervermittlungsvertrag als Haustürgeschäft
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Berechnung des Wertersatzes nach Haustürwiderruf anhand des objektiven Werts der erbrachten Leistung
Kurzfassungen/Presse (7)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Partnervermittlung als Haustürgeschäft
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 312, 346, 357
Berechnung des Wertersatzes nach Haustürwiderruf anhand des objektiven Werts der erbrachten Leistung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kunde hat bei Überrumpelung der Vertragsunterzeichnung Haustür-Widerrufsrecht
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Widerruf bei Haustürgeschäften: Hoffnung für Geschädigte!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Auch bei vorheriger Bestellung kann ein Partnervermittlungsvertrag als Haustürgeschäft widerrufen werden, wenn statt des erhofften Damenkontakts ein Kundenberater ins Haus kommt - BGH sieht eine "Haustürsituation" / Diskrepanz zwischen Kundenerwartung und tatsächlich erfolgtem Vertragsabschluss
- lto.de (Kurzinformation)
Bei erheblich abweichendem Angebot durch Unternehmer in einer Haustürsituation liegt trotz Einladung keine Bestellung durch Verbraucher vor
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Berechnung des Wertersatzes nach Haustürwiderruf anhand des objektiven Werts der erbrachten Leistung
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 15.04.2010, Az.: III ZR 218/09 (Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach Haustürgeschäft)" von Prof. Dr. Martin Gutzeit, original erschienen in: NJW 2010, 2868 - 2872.
Verfahrensgang
- AG Böblingen, 28.01.2009 - 20 C 2386/08
- LG Stuttgart, 22.07.2009 - 5 S 35/09
- BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 185, 192
- NJW 2010, 2868
- ZIP 2010, 1084
- NJ 2010, 425
- VersR 2011, 355
- WM 2010, 980
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10
Gesellschaftsrecht - Beitritt zu Kapitalanlagegesellschaft als Haustürgeschäft
Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 392 f. zu § 1 Abs. 1 HWiG; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, ZIP 2004, 500, 502;… Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5; Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 13).Wurden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss des Vertrages, so kann jedoch in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die "Haustürsituation" für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist mit der Folge, dass der Verbraucher die "Bestimmung" zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und beweisen muss (sogenannte Indizwirkung, vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 11).
Auf den Anlass des Besuchs des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers kommt es grundsätzlich nicht an, wenn es dabei aufgrund von Verhandlungen zum Abschluss eines (neuen) Vertrags kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, ZIP 1999, 70, 71; s. auch Urteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90, ZIP 1992, 536, 537; Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 15).
Sollte dem Kläger die Beteiligung am 15. Dezember 2005 erstmals angeboten worden sein, wäre ein Widerruf der Beitrittserklärung nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger die Zeugin H. zu konkreten Vertragsverhandlungen in die Wohnung bestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, ZIP 1999, 70, 71 f.; siehe auch Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 13 ff.).
Dies müsste die Beklagte beweisen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 14 m.w.N.).
- LG Heidelberg, 17.11.2011 - 3 S 12/11
Widerruf und Wertersatz bei einem Versicherungsmakler
Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäftes für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (im Anschluss an BGHZ 185, 192).Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (BGHZ 185, 192 Tz. 26 mit folgenden Nachweisen: Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend - kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers - OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154;… Palandt/Grüneberg aaO § 357 Rn. 15;… Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5;… a.A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893;… differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).
(4) Bei Dienstleistungen allgemein, also auch bei einer Maklerleistung, ist für die Bestimmung des objektiven Werts der Unternehmerleistungen "im Ausgangspunkt" auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (BGHZ 185, 192 Tz. 30; BGHZ 37, 258, 264).
Eine Maklerleistung entfaltet nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert (vgl. BGHZ 185, 192 Tz. 30).
Dass für die Bemessung des Wertersatzes nach dem wirksamen Widerruf eines Verbrauchervertrages nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHZ 185, 192 bereits höchstrichterlich entschieden.
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11
Ansprüche aus Handelsmaklervertrag
Insofern ist die Rechtslage nicht anders als beim Widerruf eines Haustürgeschäfts durch einen Verbraucher nach § 312 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 23 ff).Von einer solchen Abrede kann indessen regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn zum Beispiel einem Verbraucher, wie es der Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 (aaO Rn. 27 f) für das Haustürgeschäft entschieden hat, wegen einer Verhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem Überraschungsmoment und einer Überrumpelungsgefahr verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
Soweit auf Vorschlag des Rechtsausschusses (…aaO S. 20, 45) anlässlich dieser Änderungen zusätzlich unter anderem die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB geschaffen wurde, lässt sich den Gesetzesmaterialien kein Anhalt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser als allgemeine Rücktrittsfolgenregelung für Verbraucherdarlehen ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Ausübung eines (Teilzahlungs-)Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen (vgl. auch Senat, Urteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 26).
Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche oder (mangels einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 30; siehe auch BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 264; vom 24. November 1981 - X ZR 7/80, BGHZ 82, 299, 307 f …und vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 zum Begriff des Wertersatzes in § 818 Abs. 2 BGB), nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner.
- BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10
Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung nach BGB-InfoV
Eine vorhergehende Bestellung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnet und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (…Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 19; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, WM 2010, 980 Rn. 15; jeweils mwN). - BGH, 22.05.2012 - II ZR 233/10
Verfahrensrecht - Zum erstmaligen Bestreiten in der Berufungsinstanz
Es wird dabei in den Blick zu nehmen haben, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (siehe nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 14 m.w.N.) mit Hilfe des Gesprächsprotokolls nachweisen müsste, dass der Beklagte den Vermittler zu konkreten Vertragsverhandlungen in seine Wohnung bestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, ZIP 1999, 70, 71 f.; siehe auch Urteil vom 15. April 2010 - II ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 13 ff. sowie OLG Bremen…, Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 U 66/11, [...] Rn. 34 f.). - BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11
Versicherungsrecht - Gebühr für Versicherungsvermittlung
Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfalle ihren vollen Wert (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 30). - OLG Koblenz, 30.07.2012 - 5 U 492/12
Werkvertrag - Ofenmontage: Gerät muss eingepasst und angeschlossen werden!
Die Darlegungs- und Beweislast für den Wertersatz nach Grund- und Höhe trägt aber die Partei, die ihn begehrt (BGH v. 15.04.2010, III ZR 218/09, Rz. 31 - zitiert nach juris;… Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 246 Rn. 21). - OLG Bremen, 29.02.2012 - 1 U 66/11
Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages eines geschlossenen Immobilienfonds; …
Eine den Anforderungen des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB genügende Einladung liegt dabei nur dann vor, wenn vorher der Gegenstand der Verhandlungen hinreichend konkret bezeichnet wird und sich die Einladung auf eine bestimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für Haustürsituationen typischen Überrumpelungsgefahr ausgesetzt ist (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 218/09, NJW 2010, 2868, 2869, Tz. 15). - OLG Koblenz, 10.01.2011 - 5 U 1353/10
Mietrecht - Widerruf bei Haustürgeschäft: Vermietung des Werbetafelstandplatzes
Dazu wäre die Klägerin indessen gehalten gewesen, weil sie in diesem Punkt darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 2010, 2868, 2869). - LG Berlin, 07.06.2011 - 10 O 538/10 Wesentlich ist dabei nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (…BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234 f., Tz. 23;… Urt. v. 20.01.2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416, 1417, Tz. 23; dem zustimmend der III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 15.04.2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 192, Tz. 10).
- OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 6 U 38/11
Haftung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG wegen …
- AG Bamberg, 16.09.2010 - 105 C 2425/09
Widerruf eines Haustürgeschäfts: Unzureichende Widerrufsbelehrung über die Folgen …
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