Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79   

Schlafzimmereindringling

§§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1979, 2053
  • JR 1980, 113
  • JR 1980, 115



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02  

    Urteil im "Haustyrannen" -Mordfall aufgehoben

    Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten lässt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).

    Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten läßt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).

    Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben ( BGHSt 5, 371, 375; BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Anhaltspunkte dafür, daß die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW 1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02  

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Er war zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht gesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336, 339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4).
  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 226/04  

    Notwehr (objektive Notwehrlage); Putativnotwehr; umgekehrter Tatbestandsirrtum;

    In diesem Fall hätte J. den vom Angeklagten zunächst befürchteten lebensgefährlichen Angriff erkennbar aufgegeben, so daß zum Zeitpunkt der Schußabgabe keine (Putativ-) Notwehrlage mehr bestanden hätte (vgl. BGH NJW 1979, 2053; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 16).
mehr
  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86  

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

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  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92  

    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

    Dagegen liegt § 239 StGB nicht stets dann vor, wenn das - an sich mögliche - Verlassen des Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde (vgl. auch Hirsch JR 1980, 115); dann kann Strafbarkeit nach § 240 StGB bestehen.
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81  
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  • OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94  

    OWiG § 16; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7

    Darunter ist ein Zustand zu verstehen, bei dem die Gefahr jederzeit - also auch alsbald - in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten läßt (vgl. BGH NJW 1979, 2053, 2054; Rengier a.a.0. § 16 Rn. 14).
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