Rechtsprechung
| BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 302 StPO
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen (Wirksamkeit des Rechtmittelverzichts: Versprechenlassen, Anregen; rechtsstaatliche Grenzen); Vergleich im Strafprozess; Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht. - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1
Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Judicialis
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
Die Effektivierung der revisionsgerichtlichen Rechtskontrolle von Urteilsabsprachen durch die Unwirksamkeit des absprachebedingten Rechtsmittelverzichts (Karsten Gaede; HRRS 10/2004, S. 342 ff.)
Verfahrensgang
- BGH, 03.12.2002 - 3 StR 368/02
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 415/02
- BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
- LG Duisburg, 20.04.2005 - 33 KLs 4/02
- BGH, 19.05.2005 - 3 StR 415/02
- LG Duisburg, 16.06.2005 - 33 KLs 4/02
- OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - 2 Ws 207/05
- BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02
- BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
- BGH, 18.10.2005 - 3 StR 368/02
- BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02
- OLG Hamm, 23.02.2006 - 4 Ws 319/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2004, 2536
- NStZ-RR 2004, 266
- StV 2004, 473
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht …
In der Strafsache gegen H. (3 StR 368/02) war der Rechtsmittelverzicht selbst zwar nicht Inhalt der Urteilsabsprache.Daraufhin hat der 3. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 15. Juni 2004 ( NJW 2004, 2536) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.
So waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit, die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung, die Verletzung des fairen Verfahrens, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Beweisantragsrechts (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536).
Von Zweifeln abgesehen, ob sie ihr Ziel, der Verständigungspraxis einen Rahmen zu geben, erreicht hat und überhaupt erreichen konnte (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536), wird ihr vor allem entgegengehalten, daß der Bundesgerichtshof mit der Einführung eines institutionalisierten Abspracheverfahrens die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten habe.
- BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal; …
Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536). - BGH, 10.08.2004 - 3 StR 268/04
Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht.
Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabsprache, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02).
- OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
Rechtsanwaltsvergütung; Besondere Terminsgebühr der Nr. 4102 VV- RVG; Analoge …
Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind. - VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067
Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur …
Die Frage, ob es zulässig ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, dass auf ein Rechtsmittel verzichtet wird, ist im übrigen Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15.6.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2536). - KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11
Vernehmungsterminsgebühr, analoge Anwendung, Erörterungsstermin
Damit wurde das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräch aber nur kodifiziert; es war in der Praxis bereits üblich und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen (vgl. nur BGH NJW 1997, 2691; 1998, 86; 2004, 3426; 2004, 2536).
