Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 246 StGB; § 274 StGB; § 133 StGB; § 258 StGB; § 22 StGB; § 266 StGB; § 266a Abs. 3 StGB
    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen); Urkundenunterdrückung (Nachteilszufügungsabsicht bei Strafvereitelung); Verwahrungsbruch (Verfahrensakten); versuchte Strafvereitelung; Untreue (vermögenswirksame Leistungen; Vermögensbetreuungspflicht; zivilrechtliche Nebenpflichten); Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

  • lexetius.com
  • openjur.de
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  • bundesgerichtshof.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschlagung bei Unterlassen der Rückgabe einer Lohnsteuerkarte; Vermögensbetreuungspflicht eines Arbeitgebers wegen der Pflicht zur Entrichtung vermögenswirksamer Leistungen für einen Arbeitnehmer; Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen oder bei am letzten Hauptverhandlungstag zur Schadenswiedergutmachung angebotenen Geldbeträgen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Einbehalten von Mandantenunterlagen begründet keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 276



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10  

    "Hells Angels"-Fall; Tötungsvorsatz; besonders schwerer Raub (Zueignungsvorsatz

    Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10).
  • BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12  

    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (Zustellung des Urteils auch an

    Es bleibt offen, ob sich der Angeklagte (entgegen BGH NStZ-RR 2011, 276 mwN) wegen einer Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar machen kann, indem er in der Absicht handelt, den staatlichen Strafanspruch zu vereiteln.

    Ob sich der Angeklagte wegen dieses Sachverhalts darüber hinaus schon deswegen der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, weil (entgegen BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276 mwN) die Absicht der Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs von dieser Vorschrift erfasst ist (vgl. mit beachtlichen Argumenten bereits Schneider NStZ 1993, 16, 18 f.; auch Puppe in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 274 Rn. 12 ff.), bedarf mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen auch einen Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) darstellt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführt (vgl. aber Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 133 Rn. 14).

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