Rechtsprechung
| BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Anforderungen an Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung eines Insolvenzplans
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhebung einer Tabellenfestellungsklage aufgrund eines Insolvenzplans innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist durch die Gläubiger der wirksam bestrittenen Forderungen; Beginn der Klagefrist hinsichtlich eines den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers bzgl. der Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen Insolvenzplan; Erforderliche Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten Insolvenzverfahren bzgl. der sofortigen Beschwerde; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gem. § 251 Insolvenzordnung ( InsO ); Durchführung einer Gläubigerversammlung hinsichtlich einer geordneten Willensbildung und Abstimmung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Insolvenzrecht - Tabellenfeststellungsklage nötig bei bestrittener Forderung
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausschlußfristen per Insolvenzplan
- zbb-online.com (Leitsatz)
InsO §§ 188, 189, 250, 251, 253
Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan - lto.de (Kurzinformation)
Insolvenzplan kann Fristen für Tabellenfeststellungsklage vorsehen
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 15.07.2010, Az.: IX ZB 65/10 (Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans)" von RA Axel Koza, original erschienen in: DZWIR 2011, 68 - 70.
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 30.12.2009 - 35 IN 703/09
- LG Potsdam, 26.02.2010 - 5 T 107/10
- LG Potsdam, 26.02.2010 - 5 T 98/10
- BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2011, 51
- ZIP 2010, 1499
- NZI 2010, 734
- WM 2010, 1509
- DB 2010, 1985
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
Insolvenzrecht - Aufnahme von Insolvenzstraftaten im Insolvenzplan
Darauf, ob der Beschwerdeführer bei Durchführung des bestätigten Plans schlechter steht als bei Fortsetzung des Insolvenzverfahrens, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 23 ff).Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH…, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44;… Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1;… Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40).
- BGH, 13.01.2011 - IX ZB 29/10
Insolvenzrecht - Ausschluss aus Gläubigerversammlung zu Insolvenzplan
Wie der Senat jedoch bereits im Jahre 2005 entschieden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347) und im Jahre 2010 nochmals bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, NZI 2010, 734 Rn. 26), reicht es aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger auf die Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Insolvenzplan beruft (materielle Beschwer). - OLG Brandenburg, 10.10.2012 - 4 U 54/11
Bauvertrag - Keine Abnahme: Kann der Auftragnehmer trotzdem Zahlung verlangen?
Masseverbindlichkeiten sind schließlich nach Ziffer 2.1 des Gestaltenden Teils des mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 (IX ZB 65/10) rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans vom 23. Dezember 2009 (Anlage BB 5, 567, 572 d.A.) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von dem Quotenvergleich und den Abtretungsbestimmungen in dem Insolvenzplan erfasst, sondern sind ausdrücklich "ohne Abzug" auszugleichen.
