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   BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95   

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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03  

    Strafrecht - Unrichtiger Darstellung börsenrechtlicher Quartalsberichte

    Die Strafkammer durfte die zusätzliche Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; Beschl. v. 15. September 1995 - 2 StR 431/95), weil das gemäß § 21 Abs. 1 OWiG verdrängte Gesetz gegenüber dem Tatbestand des angewandten § 400 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG selbständiges Unrecht enthält.
  • BGH, 26.05.2011 - 4 StR 206/11  

    Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der

    Die Bedrohung gemäß § 241 StGB steht nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurückt (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

    Das Landgericht hat übersehen, dass eine Bedrohung gemäß § 241 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

    So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin E. mit dem Tode ihres Sohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht vollständig erfasst und durfte deshalb vom Landgericht straferschwerend gewertet werden (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 3 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

  • BGH, 07.11.1995 - 4 StR 637/95  

    StGB § 240, § 241

    Wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2 und Beschluß vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95.
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06  
    Da § 241 StGB sogar gegenüber einer nur versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2 m.w.N.), gilt dies für § 252 StGB erst recht (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3 zum Verhältnis der §§ 241, 253 StGB).
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