Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 336 StGB; § 244 StGB-DDR
    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (Rechtsbruch; durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung).

  • lexetius.com

    StGB § 336; StGB DDR § 244

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 336

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Besprechungen u.ä.

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 41, 247
  • NJW 1995, 3324
  • MDR 1995, 1246
  • NStZ 1996, 86
  • NJ 1995, 653
  • StV 1996, 34



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Wird zitiert von ... (72)  

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95  

    StGB § 336

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Soweit der Tatrichter die Unzulässigkeit der Gesetzesinterpretation mit einem Hinweis auf in Art. 12 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) sowie in Art. 27 der DDR-Verfassung garantierte Rechte der Ausreisefreiheit bzw. der Meinungsfreiheit (UA S. 14 f., 107 f.) begründen will, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR dort kein Recht auf freie Ausreise anerkannt war und daß sowohl die DDR-Verfassung als auch die Staatsrechtspraxis der DDR von einem Grundrechtsverständnis ausgingen, das dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -).

    Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    a) Bereits die Anwendung der Strafnorm auf einen Fall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt hier die Annahme einer "Überdehnung" des herangezogenen Tatbestandes nahe (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 a), daß nämlich im vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf den auch in der DDR mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege" - ein politisch unerwünschtes Verhalten, nämlich ein schlicht "provokatorisch", aber nicht öffentlich vorgebrachtes lästiges Ausreisebegehren willkürlich einem Straftatbestand subsumiert und somit kriminalisiert werden sollte.

    Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall der bloßen "Paßvorlage" ohne gravierende persönliche Erschwerungsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden war, gleichfalls ausgesprochen (Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 b).

    Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).

    In einem solchen Fall bedeutet die Inhaftierung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die auch nicht mehr theoretisch auf gesetzliche Grundlagen - etwa in § 122 StPO-DDR - gestützt erscheinen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 2).

    Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96  

    StGB § 336

    Die Freisprechung der Angeklagten mit der Begründung, jedenfalls aus subjektiven Gründen fehle es an den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung geforderten Voraussetzungen (mit der Folge der "Sperrwirkung" für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255), hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

    An den darin aufgestellten Maßstäben für eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts (vgl. nur BGHSt 41, 247 m.w.N.; ferner BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 7 und DDR-Recht 19) orientiert sich der Senat unverändert.

    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

    Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Spendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt - neben den Einwänden gegen die Auslegung des objektiven Rechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247, 251 f.) - insbesondere daran Anstoß, durch diese Rechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das Recht der DDR anzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt wird, "eingehender und überzeugender, als es die Urteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben" (Schroeder NStZ 1995, 546; vgl. auch Spendel NJW 1996, 809, 811).

    Die geplante Demonstrationsteilnahme der Gruppierung, zu welcher der Verfolgte gehörte, zielte ersichtlich auf eine - auch unter bewußter Einbeziehung westlicher Medien (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 269; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9) vorgenommene - öffentlichkeitswirksame Verbreitung DDR-kritischer Auffassungen, namentlich auch von Seiten ausreisewilliger Personen.

    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB -DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Die Auffassung, daß eine vorherige ausdrückliche Aufforderung zur Nichtteilnahme - von welcher der Tatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne daß hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären - der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkommt, verläßt - insbesondere wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. dazu BGHSt 40, 30, 37 f., 41; 41, 247, 261) übereinstimmt - die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten W B könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher schlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am, auch direkten, Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f., BGH NJW 1996, 857, 862 f., zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 bestimmt), liegt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.

    Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94  

    StGB § 336; StGB-DDR § 244

    Zur Rechtsbeugung von Richtern der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluß an das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94).

    Von den in der DDR erlassenen Amnestien ist das strafbare Verhalten des Angeklagten unberührt geblieben (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff.; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit in BGHSt 40, 169 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Bei ihrer Überprüfung ist der Senat - ebenso wie bei der Prüfung des Freispruchs aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734 und vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Wegen der grundlegenden Bedeutung der in Artikel 103 Abs. 2 GG konkretisierten Anforderungen zur Wahrung der Rechtssicherheit muß jedoch die Annahme, die Anwendung von Normen des DDR-Rechts habe in einem offensichtlichen unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Grundgeboten der Gerechtigkeit und des Menschenrechtsschutzes gestanden und sei deswegen gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen, auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734, 2735, im Anschluß an BGHSt 39, 1, 15 und BGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, NJW 1995, 2728; ferner BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - sämtlich zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Der Senat teilt die Auffassung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß die Grenzen des unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung noch zulässigen Strafens dann enger gezogen sind, wenn es um Fälle geht, in denen die Annahme der Tatbestandserfüllung nur noch eben hinnehmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c und C I 3 b).

    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Vom neuen Tatgericht wird allerdings bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen zu beachten sein, daß das StGB-DDR nur die - in § 244 StGB-DDR nicht vorgesehene - Verurteilung auf Bewährung, nicht aber eine § 56 StGB entsprechende Strafaussetzung zur Bewährung kannte und die Anwendung des § 56 StGB auf eine nach dem DDR-Strafrecht gebildete Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 2861, 2862; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III).

    Kann die Gesamtstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wird auf sie als mildere Sanktion zu erkennen sein (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III).

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  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94  

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Eine Bestrafung ist weder durch in der DDR erlassene Amnestien (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff.; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit nicht in BGHSt 40, 169 abgedruckt - Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) noch durch Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

    An den mit dem Erfordernis eines elementaren Verstoßes gegen die Rechtspflege verbundenen Einschränkungen des Rechtsbeugungstatbestandes hat der Senat auch für den besonders sensiblen Bereich der politisch motivierten Strafjustiz festgehalten (dazu näher Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    b) Die strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit von DDR-Justizangehörigen ist unter strikter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien vorzunehmen, die für das Strafrecht entwickelt worden sind und seiner Anwendung Grenzen setzen (Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 --, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    bb) Das staatlich verübte Unrecht in der DDR kann mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension nicht mit dem im nationalsozialistischen Regime begangenen gleichgesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -).

    Es kann dahinstehen, ob Vorstellungen dieser Art als Verbotsirrtum anzusehen sind; ein solcher wäre jedenfalls weder unvermeidbar noch jemals zur Strafrahmenverschiebung geeignet (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95  

    StGB § 336

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der - nicht etwa nichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -) - Strafnorm waren in Versuchsform (§ 213 Abs. 4 StGB-DDR) eindeutig gegeben.

    a) Die Subsumtion des von dem Betroffenen gezeigten Verhaltens unter die zweite Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hielt sich, gemessen am Rechtsverständnis der DDR, noch in den Grenzen möglicher Auslegung (vgl. BGHSt 40, 272, 281; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Wegen der Bestrafung verweist er auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C III).

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96  

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30 ; 40, 169; 40, 272; 41, 157; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB -DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288 ; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine überdehnende Anwendung von § 213 StGB -DDR und von § 240 StGB -DDR (vgl. BGHSt 41, 247, 254) hat durch die Angeklagten nicht stattgefunden.

    Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4 , § 61 Abs. 2 StGB -DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß (BGHSt 40, 272, 283; 41, 247, 254).

    In einer weiteren Entscheidung (BGHSt 41, 247, 265) hat der Bundesgerichtshof in einer Verurteilung aus dem Jahr 1976 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorbereiteten und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts angesichts der Mehrzahl der (insgesamt fünf) Fluchtversuche ebenfalls noch keine Rechtsbeugung angenommen, jedoch erwogen, daß Freiheitsstrafen in dieser Höhe ohne Erschwernisgründe häufig bereits als unerträglicher Willkürakt angesehen werden müßten.

    Die Erwägung in BGHSt 41, 247, 265, Rechtsbeugung könne bei Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren und höher gegeben sein, bezieht sich ausdrücklich auf Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe (also auf Fälle der Republikflucht ohne Gefährdung von Leib oder Leben Dritter, ohne Zerstörung von Sachwerten, ohne Kontaktaufnahme mit kommerziellen Fluchthelfern u.ä.).

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99  

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch für das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich menschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    bb) Der Senat hat auch dann eine schwere Menschenrechtsverletzung zum Nachteil von nicht vorbestraften Betroffenen bejaht, wenn deren Verhalten die Merkmale einer der in § 213 Abs. 3 Nr. 1-6 StGB/DDR als schwerer Fall bezeichneten Alternativen erfüllt, über den Versuch, das Land zu verlassen, hinausgehende Belange der DDR jedoch nicht beeinträchtigt hatte und gleichwohl Freiheitsstrafen von deutlich mehr als zwei Jahren verhängt worden waren (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 265).

    Die damals bejahte Alternative einer Mißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise war nach den "Gemeinsamen Standpunkten" des Obersten Gerichts der DDR und des Generalstaatsanwalts der DDR vom 17. Oktober 1980 (Informationen des Obersten Gerichts Sonderdruck/1980 S. 17, zitiert nach BGHSt 41, 247, 266) dann erfüllt, wenn der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit der einzelnen Gesetze der DDR herabwürdigte und z.B. ankündigte, sie als ungültig oder nicht verbindlich zu betrachten.

    Deren Ahndung mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr grenzte an Willkürakte, zumal die Vorschrift weniger einschneidende Sanktionen, insbesondere öffentlichen Tadel, Geldstrafe sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, vorsah (Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 266).

    bb) Der Senat hat es ebenfalls grundsätzlich als schwere Menschenrechtsverletzung gewertet, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr gegen nicht vorbestrafte Personen ausgesprochen wurden, die lediglich an den DDR-Grenzkontrollstellen unter Vorlage ihres Personalausweises die Ausreise nach West-Berlin gefordert hatten, ohne daß andere Personen als Grenzbeamte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95; vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 2 BvR 332/98; Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).

    Insbesondere geht aus den Urteilen nicht hervor, warum in Fällen mit Bagatellcharakter, die nur bei weitester Auslegung den Tatbestand der Norm erfüllen konnten, trotz der Vorschrift des § 61 Abs. 2 StGB/DDR Freiheitsstrafe als schärfste Sanktion verhängt wurde (vgl. auch BGHSt 41, 247, 265 ff).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94  

    Amtsenthebung einer Notarin

    Die Grenzen zulässigen Strafens waren dann enger gezogen (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c = NJ 1995, 653, 656 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter B III 1 c -).

    Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).

    Diese Rechtsanwendungswirklichkeit in der DDR stand im Widerspruch zur Ausreisefreiheit, so wie sie durch den von der DDR ratifizierten (wenn auch nicht in innerstaatliches Recht transformierten) Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR) als Menschenrecht anerkannt war, das zwar gesetzlichen Einschränkungen unterliegen kann, aber nicht im Kern, wie dies in der DDR geschehen ist, angetastet werden darf (vgl. auch schon Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; vgl. ferner BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).

    Die Bestrafung fast jeder Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung und Ausreisepraxis der DDR erscheint jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig (vgl. BGHSt 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).

    cc) Die Beurteilung als übermäßig hart ist auch nicht auf Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens beschränkt (vgl. BGH NJ 1995, 653, 656).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97  

    StGB § 336

    Das Landgericht hat seine Prüfung zwar im Ansatz zutreffend an den Grundsätzen ausgerichtet, die der Bundesgerichtshof für die Frage nach einer Strafbarkeit von Richtern der DDR wegen ihrer Mitwirkung an politischen Strafsachen entwickelt hat (vgl. nur BGHSt 41, 247, 253 ff.; Willnow JR 1997, 265, 266, 269).

    In derartigen Grenzfällen war - vor dem Hintergrund vom Gesetz alternativ angedrohter milderer Sanktionen - die Verhängung zu vollstreckender Freiheitsstrafen als offensichtlich unerträgliche, grob menschenrechtswidrige Bestrafung zu bewerten, die Mitwirkung eines Richters an einer hierauf abzielenden Entscheidung mithin objektiv als Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f.).

    Danach läßt sich - jedenfalls ohne etwaige individuelle Besonderheiten im Einzelfall - angesichts der Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie im Blick auf die Rechtskundigkeit des angeklagten Richters der - auch direkte (§ 244 StGB -DDR) - Rechtsbeugungsvorsatz regelmäßig nicht verneinen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.), Für Fallbesonderheiten, welche die Verneinung des Rechtsbeugungsvorsatzes etwa ausnahmsweise gleichwohl als tragfähig erscheinen lassen könnten, ist hier nichts ersichtlich.

    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Zwar hat der Senat in der Begründung seiner Ausgangsentscheidung auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR aus dem Jahre 1983 zur Nichtstrafbarkeit der "schlichten Paßvorlage" nach § 214 StGB -DDR verwiesen (BGHSt 41, 247, 274).

    Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gegen den Betroffenen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch wenn es zweifellos mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar war, gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht auf die Auffassung eines Richters der DDR zur Tatzeit nicht als Rechtsbeugung zu werten (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff. = BGHR StGB § 336 DDR-Recht 1 und 3).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94  

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Der Hinweis der Strafkammer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit verkennt die aus dem "sozialistischen" Verfassungsverständnis folgenden Beschränkungen des Art. 27 der DDR-Verfassung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 1 a).

    Eine solche lediglich fehlerhafte Einordnung strafbaren Verhaltens, wie sie naheliegend auf Nachlässigkeit beruht, stellt sich regelmäßig nicht als Rechtsbeugung dar (Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 4 a).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97  

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95  

    StGB § 239

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98  

    RNPG § 1 Abs. 2

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96  

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95  

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

  • KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97  
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96  

    StGB § 336

  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98  

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03  
  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97  

    StGB § 336

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96  
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96  

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

  • BGH, 08.03.2000 - 5 StR 555/99  

    Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwältin; Freiheitsberaubung; Teilfreispruch durch

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98  

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99  

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98  

    StGB § 339, § 239

  • BGH, 17.06.2004 - 5 StR 115/03  

    Massenerschießungen am Turchino-Paß im Jahre 1944

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97  

    StGB § 336

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98  

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97  
  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 737/95  

    StGB § 336

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97  
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96  

    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von

  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99  

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

  • BGH, 24.04.1996 - 5 StR 322/95  

    StGB § 212; WStG § 5

  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98  

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 18.95  

    Nichtübernahme eines früheren DDR-Richters wegen Mitwirkung an "Republikflucht"

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97  

    StGB § 336

  • BGH, 23.05.2000 - 5 StR 181/00  

    Beihilfe zur Rechtsbeugung durch Hinwirken auf Haftbefehle durch Mitarbeiter des

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94  

    StGB § 336

  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98  

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99  

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95  

    StGB § 336

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95  

    Innerdeutsche Todesschüsse I

  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 599/97  

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall der sog. "Aktion Rose"

  • BGH, 03.12.1998 - 1 StR 240/98  

    Rechtsbeugung durch Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn diese

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01  

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00  

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Straftat zu Zeiten der

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 545/01  

    Grundsatz strikter Alternativität; milderes Gesetz (Gesamtvergleich); Aussetzung

  • BGH, 16.08.2000 - 5 StR 74/00  

    Aussageerpressung; Ruhen der Strafverfolgungsverjährung; Quasigesetzliches

  • BGH, 04.04.2001 - 5 StR 68/01  

    Rechtsgut bei der Rechtsbeugung (DDR-Taten); Überdehnung von Strafgesetzen;

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96  

    StGB § 336

  • BGH, 19.12.1996 - 5 StR 472/96  

    StGB § 336

  • BGH, 10.10.2008 - 4 StR 141/08  

    Versuchte Vergewaltigung; Rücktritt (Abgrenzung unbeendeter Versuch und beendeter

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94  

    StGB § 336

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 33/96  
  • BGH, 16.10.1996 - 3 StR 354/96  

    StPO § 241a

  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 439/99  

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit; Schlichte

  • LSG Berlin, 25.02.2000 - L 17 B 60/99  
  • LG Berlin, 15.03.1996 - 65 Js 1285/91  
  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 54/96  

    StGB § 336

  • KG, 08.02.1999 - 3 Ws 751/98  
  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99  

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ  
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97  

    StGB § 336

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97  

    StGB § 336

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 10-IV-10  
  • BGH, 13.12.2000 - 5 StR 537/00  

    Freispruch durch BGH nach Verurteilung wegen Rechtsbeugung in der DDR (Aus

  • BGH, 04.03.1996 - 3 StR 494/94  
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 39/97  
  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12  

    Verfolgung eines das Urteil nach Fertigstellungsfrist teilweise abändernden

  • AGH Brandenburg, 16.01.1996 - EGH 9/94  
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