Rechtsprechung
| BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 b Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1897 Abs. 4 S. 1, 1908 b Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Anforderungen an einen Betreuerwechsel bei Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung gegen die Beschwerdeentscheidung; Auswahl der Person eines Betreuers nach § 1897 BGB i.R.d. Entscheidung über einen mit der Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung im Zusammenhang stehenden Betreuerwechsel; Ablehnung einer von einem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagenen Person
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Betreuerwechsel richtet sich nach Neubestellung eines Betreuers
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betreuerwechsel
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
- lto.de (Kurzinformation)
Entscheidung über einen Betreuerwechsel richtet sich nach der Vorschrift über die Neubestellung eines Betreuers
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 15.09.2010, Az.: XII ZB 166/10 (Wunsch des Betroffenen bei der Betreuerauswahl grds. zu beachten)" von VorsRiOLG Eva Moll-Vogel, original erschienen in: FamRB 2011, 80 - 81.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 15.09.2010, Az.: XII ZB 166/10 (Beschwerde bei Verlängerung der Betreuung und Betreuerwechsel)" von Prof. Dr. Bettina Heiderhoff, original erschienen in: FamRZ 2010, 1897 - 1900.
Verfahrensgang
- AG Wolfratshausen, 11.11.2009 - XVII 253/09
- LG München II, 22.03.2010 - 6 T 950/10
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2010, 3777
- FGPrax 2010, 288
- FamRZ 2010, 1897
- Rpfleger 2011, 30
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10
Familienrecht - Entlassung des bisherigen Betreuers und Rechtsbeschwerde
Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).*).Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).
Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9).
Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10;… MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126).
Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).
- BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10
Familienrecht - Abweichen vom Vorschlag eines Betreuers
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.).*).Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20;… BayObLG aaO;… OLG Hamm aaO;… MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.
- BGH, 18.05.2011 - XII ZB 671/10
Familienrecht - Entlassung eines Betreuers, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9).
Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1, 3 BGB, die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).
- BGH, 25.05.2011 - XII ZB 283/10
Familienrecht - Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632).*).Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).
Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen wird (…Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).
- BGH, 29.06.2011 - XII ZB 65/11
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9).
Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10;… vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 …und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 Rn. 8).
Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).
- BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11
Familienrecht - Anordnung der Ergänzungspflegschaft
Soweit der Senat in Betreuungssachen die Anordnung der Betreuung und die Bestellung eines Betreuers als Einheitsentscheidung bezeichnet hat (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 ff. …und vom 5. Januar 2011 XII ZB 240/10 -FamRZ 2011, 367 Rn. 9), beruht dies auf den Besonderheiten des Betreuungsrechts.Dadurch ist außerdem die rechtliche Selbstständigkeit der Grundentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung nicht in Frage gestellt worden (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN …und vom 5. Januar 2011 XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 9 aE;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9).
- BGH, 05.01.2011 - XII ZB 240/10
Verfahrensrecht - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der des 1. Rechtszuges
Da § 1896 Abs. 1 BGB nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers unterscheidet, sondern vorsieht, dass in einer einheitlichen Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit und die Auswahl des Betreuers entschieden wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Betreuungsgesetzes BT-Drucks. 11/4528 S. 118 f.;… MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126 ff.), war Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur die Notwendigkeit einer Erweiterung der bestehenden Betreuung, sondern zugleich die Fortdauer der Betreuung durch die Beteiligte zu 2. Damit war auch die Auswahl der Person des Betreuers Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).Dabei wird das Landgericht die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20) zu berücksichtigen haben.
- BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10
Verfahrensrecht - Rechtsmittelbelehrung falsch: Rechtsmittel dadurch statthaft?
Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (…Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
- BGH, 26.01.2011 - XII ZB 378/10
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in Betreuungssache
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).Die Entscheidung über die Fortdauer der Betreuung beinhaltet zugleich, dass die Betreuerbestellung beibehalten bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10
Familienrecht - Beschwerdefrist läuft nur nach direkter Zustellung an Betreuten
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9) und in zulässiger Weise eingelegt worden. - BGH, 11.04.2012 - XII ZB 531/11
Familienrecht - Beteiligung in Betreuungsverfahren besteht fort
