Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundsätzlich kein Ausschluß der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers durch Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung oder durch Delegation von Aufgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch bei Delegation an Prokuristen

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    266a StGB - Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Außenhaftung, Geschäftsführer, Verletzung von Schutzgesetzen nach 823 Abs. 2 BGB

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 133, 370
  • NJW 1997, 130
  • NJW-RR 1997, 413 (Ls.)
  • ZIP 1996, 2017
  • MDR 1997, 151
  • NStZ 1997, 125
  • NZS 1997, 235 (Ls.)
  • VersR 1996, 1538
  • WM 1996, 2240
  • BB 1996, 2531
  • DB 1996, 2483



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Wird zitiert von ... (79)  

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02  

    Strafrecht - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Er kann sie auch delegieren, ihre Erfüllung anderen Personen überlassen (BGHZ 133, 370, 378; hinsichtlich steuerlicher Pflichten vgl. auch BFHE 141, 443).

    Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungsfreien Einarbeitungszeit darf er sich dann grundsätzlich auf die Erledigung dieser Aufgaben durch den von ihm Betrauten verlassen, solange zu Zweifeln kein Anlaß besteht (vgl. BGHZ 133, 370, 378).

    Es kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ausreichen, wenn für den formellen Geschäftsführer schon Anzeichen dafür bestehen, daß die Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden (vgl. BGHZ 133, 370, 379).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03  

    Arbeit & Soziales - § 266a StGB Schutzgesetz i.S.d. § § 823 Abs. 2

    b) Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379).

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet sich das Berufungsgericht ferner noch, soweit es davon ausgeht, daß der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und den Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens für darlegungs- und beweispflichtig erachtet (BGHZ 133, 370, 379 f.; Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 263 und VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; s. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213).

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 27/07  

    Gesellschaftsrecht - Zahlung von Leistungen an Sozialkasse als Pflichterfüllung

    Als Geschäftsführer ist er für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, unabhängig von der internen Zuständigkeitsverteilung oder einer Delegation auf andere Personen verantwortlich (BGHZ 133, 370, 376; BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422).

    Wenn die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Ressort eines anderen Geschäftsführers zugewiesen oder auf Angestellte übertragen ist, muss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist, und durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen sowie die Einhaltung der Pflicht überwachen (BGHZ 133, 370, 378; BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422).

    Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insbesondere eine finanzielle Krisensituation (BGHZ 133, 370, 379) oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (vgl. BGHZ 134, 304, 315).

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