Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 223 StGB; § 26 StGB; § 261 StPO
Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität; Kunstfehler; Anstiftung; in dubio pro reo); Einwilligung (Täuschung; mutmaßliche; hypothetische; Würdigung der Äußerung des Betroffenen). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- RA Karpienski
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 223 Abs. 1 § 228
Körperverletzung bei Operation durch Arzt - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 15.10.2003, 1 StR 300/03 - Die hypothetische Einwilligung in den ärztlichen Eingriff" von Prof. Dr. Thomas Rönnau, original erschienen in: JZ 2004, 799 - 804.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Ausschluss der objektiven Erfolgszurechnung bei hypothetischer Einwilligung des Betroffenen" von Prof. Dr. Lothar Kuhlen, original erschienen in: JR 2004, 227 - 230.
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2004, 16
- StV 2004, 376
- JR 2004, 227
- JR 2004, 251
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 05.07.2007 - 4 StR 549/06
Hypothetische Einwilligung bei ärztlichen Operationen (ärztlicher Heileingriff); …
Die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Heileingriffs kann auch dann entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 = BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 7).Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels, wie er hier beim zweiten operativen Eingriff gegeben war, der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 = BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 7).
- BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R
Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher …
1995 - 4 StR 760/94 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 = MedR 1996, 22, 24 [Verwendung von "Surgibone" -Dübeln]; BGH, Urteil vom 19.11.1997 - 3 StR 271/97 - BGHSt 43, 306, 308 f = NJW 1998, 1802, 1803 [Strahlenbehandlung]; BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 - JR 2004, 251, 252 [Bandscheibenoperation]; BGH, Urteil vom 20.1. - OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05
Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung
Bei ärztlichen Eingriffen ist eine tatbestandliche und rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 StGB) immer dann gegeben, wenn infolge unzureichender ärztlicher Aufklärung über die vorgesehene Behandlung keine wirksame Einwilligung in sie vorliegt, wobei zusätzlich feststehen muss, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung die Einwilligung unterblieben wäre (= Nicht-Vorliegen einer so genannten hypothetischen Einwilligung) vgl. zu letzterem u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799.Jedenfalls besteht angesichts der aufgezeigten konkreten Umstände eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der rechtliche Gesichtspunkt einer "hypothetischen Einwilligung" im Strafprozess nicht zugunsten des Klägers auswirken wird, und zwar auch unter Zugrundelegung der sehr strengen Kriterien, die der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellt hat vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799, sowie Urteil vom 25.9.1990 - 5 StR 342/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2000 - 6 R 1/99 -, Seite 41 ff., zu einem Fall des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem beamteten Arzt, in dem der Einwand der "hypothetischen Einwilligung" des geschädigten Patienten mit Blick auf die (näher dargelegten) konkreten Umstände von der Großen Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden war, was die Billigung des BGH gefunden hatte, der die Revision, mit der gerade dieser Punkt mittels Sachrüge angegriffen worden war, verworfen hat.
- BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03
Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung; …
Aufgrund der eindeutigen Feststellungen, nach denen der Patient E. zur Entfernung der abgebrochenen Bohrerspitze keine Einwilligung gegeben hätte, war für die Annahme kein Raum, die Rechtswidrigkeit habe deshalb entfallen können, weil der Eingriff de lege artis durchgeführt und der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03). - BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung (Vorsatz; …
Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (vgl. BGH StV 2004, 376, 377 mwN).Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03 = StV 2004, 376, 377 mwN).
- OLG Hamm, 08.05.2006 - 3 Ss 104/06
Minder schwerer Fall; vertypter Milderungsgrund; Versuch
Denn ein solcher vertypter Milderungsgrund kann nach ständiger Rechtsprechung schon für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16;… Tröndle/Fischer, 53. Aufl., § 50Randziffer 4 m.w.N.).
