Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 1361 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 133
  • FamRZ 1990, 254
  • WM 1990, 113



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89  

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Nach allgemeiner Ansicht, die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten wird, kann ein getrenntlebender Ehegatte unterhaltsrechtlich jedenfalls nicht schlechter stehen als ein geschiedener (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784 und zuletzt vom. 12. Juli 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1989, 1160 ; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 13 f; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1123 f).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört zu dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen auch der Vorteil mietfreien Wohnens, soweit dessen Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO. S. 1162).

    Im einzelnen wird wegen dieser Frage auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Juli 1989 (aaO. S. 1162 f) hingewiesen; nach deren Maßgabe werden die Parteien ihren Vortrag zweckmäßigerweise noch zu ergänzen haben.

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99  

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Da zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses gemäß §§ 12, 13 der Hinterlegungsordnung die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist, hat der Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich des Anteils des Klägers "in sonstiger Weise" auf dessen Kosten eine Rechtsposition erlangt, und zwar nach dem Klagevortrag ohne rechtlichen Grund (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, WM 1987, 878, 879; vgl. auch BGHZ 52, 99, 102; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, WM 1990, 113, 114).

    a) Mit einer solchen Gegenforderung, die sich aus demselben Rechtsverhältnis ergibt wie der Klageanspruch, darf der Beklagte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts die - nach seinem Vorbringen noch ausstehende - endgültige Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989, aaO; vom 13. Januar 1993, aaO; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. § 180 Rdn. 17 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 14. April 1987 (aaO), auf das im Urteil des IVb-Zivilsenats vom 15. November 1989 (aaO) Bezug genommen wird, nichts anderes, soweit es dort heißt, Ansprüche, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigten, begründeten kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zu einer der Rechtslage entsprechenden Verteilung des Erlöses.

    Nachdem die Beteiligten einvernehmlich den Resterlös bei einer Bank hinterlegt haben, besteht auch kein Grund dafür, den Zustimmungsanspruch des Klägers gegenüber der Gegenforderung des Beklagten zu privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989, aaO).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97  

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1989 (NJW-RR 1990, 133), auf die sich der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung berufe, habe demgegenüber ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

    a) Wie der Senat in dem - von dem Oberlandesgericht mit herangezogenen - Urteil vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 = FamRZ 1990, 254 ff.) entschieden hat, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines hinterlegten Erlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand nach Aufhebung der Gemeinschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines fälligen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht werden.

mehr
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 284/97  

    Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden

    Dem gepfändeten Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf seinen Anteil an dem Versteigerungserlös können die Kläger - selbst unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 892 unter c aa a.E.) - im Wege eines Zurückbehandlungsrechts nur solche Gegenforderungen entgegenhalten (vgl. § 404 BGB), die ihrerseits in dem Gemeinschaftsverhältnis wurzeln (vgl. BGHZ 90, 194, 197; BGH, Urt. v. 14. April 1987 aaO unter c bb; v. 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134; v. 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202, 1203).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01  

    Aufrechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    b) Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur, soweit der Antragstellerin der Höhe nach ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ihres Erlösanteils, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, noch zusteht (BGH FamRZ 1989, 166; 1990, 254, 255 f.).
  • OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00  

    BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und

    Diese Unterscheidung zwischen Gesamthands- und Gesamtschuldklage entspricht der Anerkennung der Gesamthand als selbständiges Verpflichtungssubjekt und hat sich sowohl in der neueren Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgesetzt (BGH WM 1990, 113 f.; Münchener Kommentar-Ulmer § 718, Rdnr. 49 mwN).
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