Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2004 - II ZR 410/02   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf von Realkrediten zur Finanzierung eines Fondsbeitritts; Rückabwicklung einer Formbeteiligung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen - Beitritt zu Immobilienfonds: Greift Haustürwiderrufsgesetz?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haustürgeschäft - Widerruf eines Vertrags (Verbundgeschäft) bei Zurechnung einer Haustürsituation




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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Celle, 03.04.2006 - 3 W 35/06  

    Immobilienanlagen - „Schrottimmobilien”: Schadensersatzanspruch des Anlegers

    Schließlich scheint - ohne dass es darauf vorliegend noch entscheidend ankäme - der Antragsteller zu übersehen, dass das genannte Urteil des EuGH keinen Schadensersatzautomatismus dahingehend auslöst, dass Fehler des Kreditinstituts bei der Widerrufsbelehrung ohne weitere Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch begründen, der Verbraucher also eine fehlende und womöglich auch eine "nur" fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu nutzen kann, noch nach vielen Jahren und damit möglicherweise auch nach anfänglichen positiven Mieterträgen die sich später ergebenden Risiken ohne Voraussetzungen auf das Kreditinstitut abzuwälzen (da es um Schadensersatz und nicht um die Folgen des Widerrufs geht, sind in jedem Fall Steuerersparnisse in Ansatz zu bringen, was der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht, vgl. II ZR 393/02, Urteil v. 14. Juni 2004, WM 2004, 1529, 1535; II ZR 410/02, Urteil v. 15. November 2004), zumal der Vorwurf an die Banken nur dahin geht, eine - ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung unterlassen zu haben, die Widerrufsbelehrung aber nicht den Zweck verfolgt, den Verbraucher vor dem Erwerb einer nicht oder nicht dauerhaft gewinnbringenden Anlage zu schützen (vgl. Lang/Rösler, WM 2006, 513, 515).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2005 - 6 U 92/05  

    Finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft: Rückforderungsdurchgriff gegen

    Die Voraussetzung der Rechtsfigur des Rückforderungsdurchgriffs im tatsächlichen liegt vor (zum Gegenanspruch noch nachstehend 2. und 3.), nämlich ein Verbundgeschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensaufnahme (so am klarsten: BGH II ZR 410/02 Urteil vom 15.11.2004 S. 10; soweit ersichtlich, nur auf der Homepage des BGH im vollen Wortlaut veröffentlicht; Leitsatz in VuR kompakt 2005, 47).
  • OLG Dresden, 17.01.2007 - 12 U 1034/06  

    Darlehensvertrag - Widerruf

    Dass er und seine frühere Ehefrau in den Genuß von Steuervorteilen gekommen wären, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüber stehen (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 15.11.2004, II ZR 410/02, zitiert nach juris, Tz. 33), hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. nur: BGH, Urteil vom 26.10.2004, XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15 ff., zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 31.01.2005, II ZR 200/03, ZIP 2005, 565 ff., zitiert nach juris, Tz. 14; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Rdz. 14 zu § 249 BGB) nicht behauptet, weshalb dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast kein weitergehender Vortrag abzuverlangen war.
  • OLG Oldenburg, 03.04.2006 - 3 W 36/06  
    Schließlich scheint - ohne dass es darauf vorliegend noch entscheidend ankäme - der Antragsteller zu übersehen, dass das genannte Urteil des EuGH keinen Schadensersatzautomatismus dahingehend auslöst, dass Fehler des Kreditinstituts bei der Widerrufsbelehrung ohne weitere Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch begründen, der Verbraucher also eine fehlende und womöglich auch eine "nur" fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu nutzen kann, noch nach vielen Jahren und damit möglicherweise auch nach anfänglichen positiven Mieterträgen die sich später ergebenden Risiken ohne Voraussetzungen auf das Kreditinstitut abzuwälzen (da es um Schadensersatz und nicht um die Folgen des Widerrufs geht, sind in jedem Fall Steuerersparnisse in Ansatz zu bringen, was der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht, vgl. II ZR 393/02, Urteil v. 14. Juni 2004, WM 2004, 1529, 1535; II ZR 410/02, Urteil v. 15. November 2004), zumal der Vorwurf an die Banken nur dahin geht, eine - ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung unterlassen zu haben, die Widerrufsbelehrung aber nicht den Zweck verfolgt, den Verbraucher vor dem Erwerb einer nicht oder nicht dauerhaft gewinnbringenden Anlage zu schützen (vgl. Lang/Rösler, WM 2006, 513, 515).
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