Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73   

Technische Öle

§ 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte) Außenhaftung der Gründergesellschafter einer Vor-GmbH (GmbH i.Gr.);

(Hinweis: Entscheidung überholt durch «Verluste vor Eintragung»)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Gesellschafter, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 65, 378
  • NJW 1976, 419
  • MDR 1976, 295
  • DNotZ 1976, 300
  • DB 1976, 619



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94  

    Unbeschränkte Verlustdeckungs- und Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung der

    b) Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung eine Innenhaftung (Aufgabe von BGHZ 65, 378, 383; 72, 45, 50).«.

    Dadurch werde für den Vertragspartner erkennbar, daß "die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt seien, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten" (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 49; 80, 129, 144; 80, 182, 184).

    Wird nach dieser Rechtsprechung die Einlage entsprechend der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung bereits vor Eintragung der Gesellschaft vollständig eingezahlt, scheidet eine weitergehende Inanspruchnahme des Gesellschafters aus seinem Privatvermögen aus (BGHZ 65, 378, 382 f.).

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80  

    Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH - Kein Vorbelastungsverbot, sondern

    Die Eignung der Vor-GmbH für eine Komplementärrolle steht und fällt aber mit dem sogenannten Vorbelastungsverbot, d. h. mit dem schon vom Reichsgericht entwickelten und bislang auch vom Senat mit dem eingeschränkten Inhalt vertretenen Grundsatz, daß die GmbH nur in solche vor ihrer Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten ohne weiteres eintritt, die in Gesetz und Satzung eine klare Grundlage haben, also bei Sachgründungen mit der Übernahme eines eingebrachten Gegenstandes, z. B. eines Handelsgeschäfts, für Rechnung der Gesellschaft notwendig zusammenhängen (BGHZ 65, 378, 383; 45, 338, 342 f).

    Die Frage nach einer Haftung der Vorgesellschaft und deren Schicksal nach Eintragung der GmbH ist in ihrer vollen Tragweite erst deutlich geworden, seitdem der Senat die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG auf Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer tätig gewordene Personen beschränkt hat (BGHZ 47, 25; 65, 378).

    Es ist also im Grundsatz daran festzuhalten, daß es dem Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften widerspricht, das garantierte Anfangsvermögen der GmbH vorweg durch eine Belastung mit Verbindlichkeiten auszuhöhlen, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung unmittelbar oder mittelbar ergibt (BGHZ 65, 378, 383).

    Dabei kann offenbleiben, ob an der Auffassung festzuhalten ist, daß die Gläubiger der Vorgesellschaft deren Mitglieder bis zur Höhe ihrer noch nicht geleisteten Einlagen auch persönlich in Anspruch nehmen können (BGHZ 72, 45, 48 f; 65, 378, 382), oder ob nur die Vorgesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen - einschließlich noch offener Einlageforderungen - haftet (so Binz, Haftungsverhältnisse S. 233 ff; Huber in Festschr. f; R. Fischer S. 285 ff; vgl. auch R. Fischer in Pro GmbH S. 164).

  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76  

    Haftung einer Vorgesellschaft

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