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   BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2001, 333
  • StV 2001, 214



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 197/07  

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen ein

    Er lässt außer Acht, dass eine Sperrerklärung analog § 96 StPO dem Gericht die Einführung und Verwertung von Beweissurrogaten für das gesperrte Beweismittel in die Hauptverhandlung nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 57, 250 [Verlesung von Niederschriften]; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1981 - 5 StR 21/81 -, juris; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2001 - 1 StR 523/00 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01 -, juris), solange die Sperrerklärung nicht willkürlich, offensichtlich rechtsfehlerhaft oder ohne Angaben von Gründen erlassen worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10  

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Der Betroffene kann möglicherweise auch von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn eine rechtmäßige Sperrerklärung (§ 96 StPO in entsprechender Anwendung [BGH, Beschl. v. 16.01.2001, NStZ 2001, 333] i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG / § 46 Abs. 1 HmbBG i.V.m. § 37 Abs. 3 BeamtStG [vgl. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung des Beweiserhebungsrechts: BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, NVwZ 2009, 1353]) vorliegt und der Zeuge sonst nicht "freigegeben" wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.07.1996, NJW 1996, 2738).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10  

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Der Betroffene kann möglicherweise auch von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn eine rechtmäßige Sperrerklärung (§ 96 StPO in entsprechender Anwendung [BGH, Beschl. v. 16.01.2001, NStZ 2001, 333] i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG / § 46 Abs. 1 HmbBG i.V.m. § 37 Abs. 3 BeamtStG [vgl. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung des Beweiserhebungsrechts: BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, NVwZ 2009, 1353]) vorliegt und der Zeuge sonst nicht "freigegeben" wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.07.1996, NJW 1996, 2738).
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