Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • IWW
  • JurPC

    Übermittlung von Verkehrsdaten und Datenschutzrichtlinie (Vorlagebeschluss)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen mit Europarecht; Schutz der Privatspähre in der elektronischen Kommunikation bei der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Dienstanbieter an einen Zessionar; Rechtmäßigkeit der Vereinbarung über eine Zession einer Forderung im Bereich der Telekommunikationsleistungen im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz; Folgen der Vereinbarung eines Verbots der zweckwidrigen Nutzung und Verarbeitung der Daten und einer Verpflichtung zur unwiederbringlichen Löschung zwischen Diensteanbieter und dem Zessionar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Personenbezogene Daten bei Telekommunikationsleistung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Datenübermittlung vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Forderungsinkasso bei Premium-Diensten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    DE- Grundgesetz, Art. 10 Abs. 1 ; Telekommunikationsgesetz (TKG), § 97 Abs. 1
    Angleichung der Rechtsvorschriften, Telekommunikation

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 1680



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11  

    Geltung des § 97 TKG für telekommunikationsgestützte Dienste

    Darauf, ob bereits die Abtretungen der Forderungen der Premium-Diensteanbieter an die Schwestergesellschaft nichtig sind, weil sie von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht erfasst werden (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K&R 2012, 280), kommt es nicht mehr an.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2012 (III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 18 a.E.) bereits ausgeführt, dass § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen Weiteren erlaube.

    Der Umstand, dass hinsichtlich der Einziehungsermächtigung jedoch die Bedingungen, die § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG als Erlaubnistatbestand für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Dritte voraussetzt, nicht erfüllt sind, führt zur Nichtigkeit der Ermächtigung gemäß § 134 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 30; MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 399 Rn. 28 mwN).

  • LG Berlin, 08.05.2012 - 57 S 350/11  
    Denn die Berufung unterliegt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klagerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Marz 2012 und unter Berücksichtigung der dort zitierten, nach Erlass des hiesigen Hinweisbeschlusses veröffentlichten BGH-Entscheidung vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11 - der Zurückweisung, und zwar unabhängig davon, ob die erste Forderungsabtretung des Vertragspartners des Beklagten, der A... Intemet GmbH an die (spatere) V... Deutschland GmbH unter § 97 TKG fällt.
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