Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82   

Raumaufzeichnungen

Art. 13 GG, Unverwertbarkeit einer "Raumgesprächs"-Aufzeichnung (versehentlich nicht aufgelegter Telefonhörer bei Telefonüberwachung)

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 296
  • NJW 1983, 1569
  • MDR 1983, 683
  • NStZ 1983, 517
  • StV 1983, 229
  • JR 1984, 254



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02  

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

    Voraussetzung für eine der Überwachung nach § 100 a StPO unterfallende Telekommunikation ist daher, dass sich eine Person einer Telekommunikationsanlage bedient, d. h. Kommunikation mittels einer solchen Anlage vornimmt (vgl. auch BGHSt 31, 296, 297).

    Zu dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall besteht insoweit ein Unterschied, als dort weder die Verbindung mit dem Anschluss eines Dritten durch den Betroffenen selbst hergestellt noch ihre versehentliche Aufrechterhaltung durch ihn verursacht wurde.

    Ein unverwertbares Raumgespräch im Sinne der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 habe nicht vorgelegen, da der Angeklagte Y. willentlich die Verbindung zur Mailbox des K. hergestellt habe; es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen er eine ordnungsgemäße Beendigung unterließ.

    Es habe sich bei der Aufzeichnung daher um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre gehandelt, der wie im Fall BGHSt 31, 296 zur Unverwertbarkeit der Aufzeichnung führen müsse.

    Von dem dort früher verwendeten Begriff des "Fernmeldeverkehrs", der der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 zugrunde lag, unterscheidet sich dieser durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BGBl 1997 I S. 3108) eingeführte Begriff namentlich dadurch, daß er die Vorgänge des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den gesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen umfaßt (vgl. dazu Bär CR 1993, 578, 582; CR 1998, 434, 435).

    Voraussetzung für eine der Überwachung nach § 100 a StPO unterfallende Telekommunikation ist daher, daß sich eine Person einer Telekommunikationsanlage bedient, d. h. Kommunikation mittels einer solchen Anlage vornimmt (vgl. auch BGHSt 31, 296, 297).

    Zu dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall besteht insoweit ein Unterschied, als dort weder die Verbindung mit dem Anschluß eines Dritten durch den Betroffenen selbst hergestellt noch ihre versehentliche Aufrechterhaltung durch ihn verursacht wurde.

    Anders als in dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall war es weder örtlich noch nach dem Kreis seiner Teilnehmer einem engen, als höchstpersönlich zu bezeichnenden Lebenskreis zuzuordnen, welcher eine besonders hohe Eingriffsschwelle für staatliche Eingriffe erfordert.

    Diese Gesichtspunkte ergeben hier ein eindeutiges Überwiegen des staatlichen Aufklärungsinteresses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten; mit dem in BGHSt 31, 296 ff. entschiedenen Fall ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 31, 296) sehe das Mithören und Verwerten von Wohnungsgesprächen als Eingriff in den Wesensgehalt und Kernbereich privater Lebensgestaltung an.
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85  

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Die gerichtlich angeordnete heimliche Aufnahme des Gesprächs des Angeklagten mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt war ein Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort (vgl. BGHSt 14, 358 ; 31, 296, 299; BVerfGE 34, 238).

    Aus ähnlichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshofs schon für den Bereich des Fernmeldeverkehrs eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften abgelehnt (BGHSt 31, 296, 298).

    Deshalb und im Hinblick auf den hohen Rang des auch durch § 201 StGB geschützten Persönlichkeitsrechts am nichtöffentlich gesprochenen Wort ist es geboten, insoweit ein Verwertungsverbot anzunehmen (vgl. Leineweber aaO S. 40; zur Unverwertbarkeit einer durch Täuschung erlangten Schriftprobe für ein Sachverständigergutachten: Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 2; vgl. ferner BGHSt 14, 358, 364 f.; 31, 296; 31, 304, 308; Gössel JZ 1984, 361 ff.).

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