Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 331 StGB; § 263 StGB; § 267 StGB; § 370 AO;
    Bestechlichkeit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Vorteilsnahme; Vorteilsgewährung; Diensthandlung; Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 (a.F.)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1999, 561



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08  

    Vorteilsgewährung (Begriff der Unrechtsvereinbarung: Zielsetzung der

    Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der Amtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH NStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung.

    Zuvor galt: Je weiter sich der Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zuordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Diensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561).

  • BGH, 06.02.2003 - 4 StR 423/02  

    Urteil gegen Speyrer Kriminalbeamten weitgehend aufgehoben

    Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlungen dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (st. Rspr.: BGHSt 39, 45, 46/47; BGH NStZ 1999, 561).

    Die Urteilsausführungen lassen jedoch besorgen, daß es dabei an die Annahme der nach beiden Straftatbeständen erforderlichen - ausdrücklich oder konkludent - getroffenen Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (st. Rspr.; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1999, 561), zu hohe Anforderungen gestellt und deshalb die gebotene Gesamtwürdigung aller nach dem Beweisergebnis für den Abschluß einer solchen Unrechtsvereinbarung sprechenden Umstände unterlassen hat.

    Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlungen dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (st. Rspr.: BGHSt 39, 45, 46/47; BGH NStZ 1999, 561).

  • BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99  

    Aufklärungspflicht; Präsente Beweismittel; Erklärung des Angeklagten; Verlesung

    Auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 - 5 StR 470/98 = wistra 1999, 224 ging es um eine Entscheidung gemäß §§ 331, 332 StGB.
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  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 460/03  

    Bestechung (Konkretisierung der pflichtwidrigen Diensthandlung); Vorteilsnahme;

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 3 und 4; zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.).
  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99  

    Bestechlichkeit; Beihilfe zur Untreue; Unrechtsvereinbarung; Umfang der

    aa) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. setzen eine zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber - ausdrückliche oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung voraus, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird (std. Rspr.; vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; 1999, 561; zu der nunmehr geänderten Rechtslage vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 331 Rdn. 15 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09  

    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben

    Unter der "Dienstausübung" des Amtsträgers ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen (BGH, aaO.; BGH NStZ 1999, 561 unter Bezugnahme auf BTDrucks 13/8079, S. 15).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2009 - 2 VAs 13/09  

    Fehlerhafte Berücksichtigung der Sicherheitsinteresses der Allgemeinheitbei der

    Allerdings hat die Rechtsprechung überwiegend die Ablehnung der Zurückstellung in den Fällen für ermessensfehlerfrei erachtet, in denen wegen des Vorliegens einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Abschiebungsverfügung der erfolgreiche Therapieabschluss aus Zeitgründen nicht gewährleistet ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Justiz 2001, 228; OLG Hamm NStZ 1999, 561 ; OLG Stuttgart, Justiz 1998, 571; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 152f.; MK-Kornprobst § 35 BtMG Rn 146; a.A. OLG Düsseldorf STV 1999, 444; offen gelassen KG B. vom 12.06.2001, 4 VAs 12/01 in juris).
  • VG Meiningen, 25.11.2008 - 6 D 60001/05  

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Vorteilsnahme eines kommunalen Wahlbeamten u.

    Diese mussten nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein; vielmehr reichte es aus, dass nach den Vorstellungen der Beteiligten die vorzunehmenden Handlungen einem bestimmten Aufgabenkreis des Amtsträgers zuzuordnen sowie ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissen waren, so dass erkennbar war, in welcher Richtung der Amtsträger tätig werden sollte (BGH, U. v. 16.03.1999 - 5 StR 470/98 -, Juris).
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