Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 985, 242
    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers nur in extremen Ausnahmefällen

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 242 Cc, § 242 D, § 985

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) des Eigentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985 § 242
    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Verwirkung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Besitzer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers! (IMR 2007, 196)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) des Eigentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB)

Verfahrensgang

  • AG Sangerhausen, 17.08.2005 - 1 C 157/03
  • LG Halle, 25.10.2005 - 1 S 153/05
  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 195/05
  • LG Halle, 28.07.2006 - 1 S 153/05
  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2007, 2183
  • MDR 2007, 945
  • NZBau 2007, 509
  • NZM 2007, 935
  • NJ 2007, 458
  • WM 2007, 1940
  • IMR 2007, 196



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10  

    Immobilien - Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils

    (1) Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat: Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239; vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; vom 1. Februar 1994 - V ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054, 2055; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 241).

    Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14; NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., § 985 Rn. 43; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rn. 65).

    Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gehört zu den in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Ansprüchen (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7).

    Die Verjährung des Herausgabeanspruchs ließe ein aller Befugnisse entkleidetes Recht zurück und führte zu einem dauernden Widerspruch zwischen der Grundbucheintragung und dem Besitz, der auch nicht durch eine Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB behoben werden könnte (vgl. Senat, vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 10).

    Eine Verjährung konnte auch nicht in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 3. Oktober 1990 eintreten, da der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB ebenfalls zu den nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht verjährenden Ansprüchen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten gehörte (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2008 - 15 Verg 3/08  

    Vergabe - Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung unterliegt Vergaberecht!

    Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten und selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGHZ 25, 47, 53; BGH NJW-RR 2006, 736 - Jurisausdruck Rn. 26; NJW 2007, 2183 - Jurisausdruck Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Die Frage, ob ein Recht verwirkt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der Art und Bedeutung des Anspruchs, der Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und dem Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten besondere Bedeutung zukommen (vgl. BGH NJW 2007, 2183 - Jurisausdruck Rn. 9; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 678; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242 Rn. 93).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10  

    Immobilien - Beseitigung der Störung durch den Eigentümer selbst

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; ebenso: OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rn. 45).

    Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB, für den § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), lässt sich nicht aus dem Grundbuch ersehen; aus diesem ergibt sich nämlich nicht, wer Besitzer des Grundstücks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht.

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  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10  

    Grundbuchrecht - Keine Verjährung bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit

    Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB lässt sich nicht dem Grundbuch entnehmen; gleichwohl unterliegt er nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung (siehe nur Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183).

    Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit Rücksicht auf das Verhalten der Kläger und ihrer Rechtsvorgängerin darauf eingerichtet hat, dass diese das Wegerecht nicht mehr geltend machen würden, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass die Kläger doch noch ihr Recht durchsetzen, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Duldung der Ausübung des Wegerechts auf dem gesamten belasteten Flurstück für die Beklagte unzumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 f.).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2009 - 3 U 28/08  

    Nachberechnung von Stromlieferungen aufgrund von Schätzungen

    Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2007, 2183; NJW 2006, 219 und zuletzt Urteil vom 13. Febr. 2008 - VIII ZR 14/06 - in NJW 2008, 1302).

    Notwendig für die Verwirkung ist immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH NJW 2007, 2183 m.N.).

    Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls, wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (BGH NJW 2007, 2183 m.N.).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09  

    Wohnungseigentum - Beseitigungspflicht des Zustandsstörers?

    Einschlägig ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 45; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. März 2007, V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184), die bei Zustellung des Antrags im März 2004 noch lief.
  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10  

    Architekten und Ingenieure - Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

    Nach Treu und Glauben ist eine objektive Beurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die selbst bei Unkenntnis des Berechtigten von seinem Recht zu dessen Verwirkung führen kann (BGH, NJW 2007, 2183).

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH, NJW 2007, 2183 f., Rz. 8).

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 279/10  

    Rückerstattung von durch Nationalsozialisten entzogenen Wertsachen

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verneinung wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers bedeutet, weshalb eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184 mwN).
  • BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12  

    Immobilien - Teilung eines Grundstücks: Eigengrenzüberbau?

    c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch als unverjährbar an (Senat, Urteil vom 16. März 2007 V ZR 190/06, NJW 2007, 2183).

    Es hat seiner Entscheidung die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung und die Besonderheiten bei der Verwirkung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, die der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2007 dargestellt und herausgearbeitet hat (V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 f.), zugrunde gelegt und ist zu dem von dem Revisionsgericht hinzunehmenden Ergebnis gelangt, dass sich für die Beklagte die Herausgabepflicht nicht als schlechthin unerträglich darstellt.

  • VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH vom 16.3.2007 = NJW 2007, 2183 f.; BGHZ 25, 47/52).

    Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegengehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (BGH NJW 2007, 2183/2184; Roth, a. a. O., RdNr. 300 zu § 242).

  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10  

    Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei Eigentumsanspruch

  • OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 12 U 200/07  

    Durch Erbschaft übergangener Herausgabeanspruch des Erblassers aus

  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 15 Wx 198/08  

    Wohnungseigentum - Anspruch auf Beseitigung von Gegenständen im Treppenhaus

  • OLG Koblenz, 20.12.2007 - 6 U 154/07  

    Pachtrecht - Anspruch auf Senkung des Pachtzinses bei Tankstelle?

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11  
  • OLG Schleswig, 26.03.2012 - 3 W 25/12  

    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

  • OLG Braunschweig, 08.02.2010 - 3 W 1/10  

    Wohnungseigentum - Verjährung des Anspruchs auf erstmalige Herstellung

  • VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09  
  • LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09  

    Wohnungseigentum - Beseitigungsanspruch, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB:

  • VG Frankfurt/Main, 10.12.2008 - 6 K 3352/07  

    Keine Verjährung eines Anspruchs auf Enteignung

  • OLG Koblenz, 20.05.2011 - 10 U 1216/10  

    Zur Verwirkung eines notariell titulierten Anspruchs auf Zahlung für eine

  • VK Baden-Württemberg, 31.01.2012 - 1 VK 66/11  
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