Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Prof. Dr. Lorenz

    "Ich bring' Dich um, du S ...": Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz, Adäquanz) bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten (psychisch vermittelte Kausalität - "Herausforderungsfälle" - )

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 249 Ba

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deliktsrecht - selbstschädigendes Verhalten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Aus Angst vor gewalttätigem Angriff aus dem Fenster gesprungen

Besprechungen u.ä.

  • RA ONLINE , S. 555 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zurechnungszusammenhang bei Selbstschädigung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 2232
  • MDR 2002, 1009
  • FamRZ 2002, 947
  • VersR 2002, 773



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 220/06  

    Schadensrecht -Kosten für Beseitigung von beförderter Sache: Haftungsausschluss?

    An der Adäquanz, d.h. der Eignung des zum Schaden führenden Ereignisses im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773), besteht nach Lage des Falles kein Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201).
  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04  

    Verhältnismäßigkeit zwischen Selbstgefährdung und Haftung

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1, 3, 4, 5).
  • LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09  

    Nachbarrecht - Baumschaden: Berechnung nach der sog. Methode Koch?

    Zwar ist die Schadensersatzpflicht desjenigen, der eine Pflichtverletzung begeht, dadurch begrenzt, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Haftung führen, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH NJW 2001, 512; BGH NJW 2002, 2232).

    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a. a. O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449; BGH NJW 2000, 3358; BGH NJW 2002, 2232).

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 9 W 37/12  

    Zurechnungszusammenhang, psychisch vermittelte Kausalität

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2002, 2232 m.w.N.) jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist.
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