Rechtsprechung
| BGH, 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 129a StGB; § 129b StGB; § 116 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO
Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung; Unterstützen einer terroristischen Vereinigung; Haftfortdauer über sechs Monate (besonderer Umfang der Ermittlungen). - lexetius.com
StGB § 129 a Abs. 5
- techno.lex Rechtsanwälte
Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
StGB § 129 a Abs. 5
- NWB SteuerXpert START
StGB § 129 a Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verhältnis zwischen Werben und Unterstützen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Judicialis
Kurzfassungen/Presse (4)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen
- 123recht.net (Pressemeldung, 25.5.2007)
Werbung für Terror-Organisationen nur noch eingeschränkt strafbar // Gesetzesänderungen führen zu neuer BGH-Rechtsprechung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
§ 216 BGB
Strafbarkeit der Werbung für Terrororganisationen
Verfahrensgang
- BGH, Ermittlungsrichter, 05.03.2007 - 2 BGs 43/07
- BGH, 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 51, 345
- NJW 2007, 2782
- NStZ 2007, 635
- StV 2007, 578 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12)
- VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der …
Von einer "Befürwortung" der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird, um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.5.2007 - AK 6/07, StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783]).Mit Schreiben vom 19. November 2009 wies der Senat darauf hin, dass die in der Ausarbeitung des BLfV vom 19. August 2009 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Definition des Begriffs der Unterstützung des Terrorismus inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden sei (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07).
45 (3) Von einer " Befürwortung " der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 480), um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe von BGH, B. v. 24.8.1987 - 1 BJs 167/86-4 StB 18/87 -, NJW 1988, 1677).
Tätigkeiten, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, können deshalb - anders als nach alter Rechtslage - nicht mehr unter den Unterstützungsbegriff des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. subsumiert werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).
Etwas anderes kann nach dem Bundesgerichtshof hinsichtlich des Aufrufs zum Dschihad nur dann gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zugunsten der repräsentierten Vereinigung (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).
Die hierin zum Ausdruck kommende objektive Mehrdeutigkeit der Begriffe "Dschihad" und "Märtyrertum" ist deshalb stets in den Blick zu nehmen, wenn aus deren Verwendung Folgerungen abgeleitet werden sollen (in diesem Sinne auch BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).
Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff des § 129 a StGB, der nach Auffassung des Senats auf § 54 Nr. 5 AufenthG zu übertragen ist, gilt es ferner zu bedenken, dass selbst ein - hier nicht einmal feststellbares - befürwortendes Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele, der aus ihr heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung ihrer Ideologie - anders als noch in der Vergangenheit - nicht mehr genügt, eine Unterstützung des Terrorismus anzunehmen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).
Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen etwaiger Äußerungen ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).
Nach der erwähnten neuen Rechtsprechung des BGH vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 (2785) könnte nicht einmal ein allgemein gefasster - nach den Erkenntnissen des BLfV hier ausdrücklich nicht vorliegender - Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, ausreichen, den erforderlichen Organisationsbezug herzustellen.
Selbst eine - hier ebenfalls nicht feststellbare - Aufforderung, sich dem Dschihad anzuschließen, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen, sondern für eine Vielzahl von islamischen Aktivitäten steht, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).
- BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08
Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige …
Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345).
Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.).
- BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 19.09
Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund; …
Ob an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die zwischenzeitliche Einschränkung des strafrechtlichen Unterstützungsbegriffs und die dies berücksichtigende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07 - BGHSt 51, 345) weiterhin festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
- BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10
Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung; …
Zwar begründet eine derartige Sympathiewerbung seit Inkrafttreten des 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) und des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836) - anders als zuvor - keine Strafbarkeit nach § 129 a StGB mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345 Rn. 6 ff.).Das Ausscheiden der Sympathiewerbung sollte der Tathandlung einen klar umgrenzten und in der strafrechtlichen Praxis handhabbaren Gehalt geben und eine kritische Berichterstattung vom strafrechtlichen Risiko freistellen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BTDrucks 14/8893 S. 8; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 a.a.O. Rn. 8).
- BGH, 19.07.2012 - 3 StR 218/12
Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im …
Etwas anderes kann für den Aufruf zum "Jihad" nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung ( BGHSt 51, 345, 353).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen.
- BGH, 31.07.2009 - StB 34/09
Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts; …
Ihre Äußerungen lassen eine Eingliederung in die Organisation (vgl. BGHSt 51, 345, 353), eine Unterordnung unter deren Ziele und ein Handeln in deren Namen erkennen. - VG Freiburg, 05.12.2007 - 1 K 1851/06
Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen …
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 - NVwZ 2005, 1091) zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. (vgl. entsprechend für die strafrechtliche Vorschrift des § 129a Abs. 5 StGB: BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 - NJW 2007, 2782) ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. - OLG Celle, 19.06.2008 - 2 StE 5/07
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Werben um Mitglieder oder …
Mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2007 (Az.: AK 6/07 und StB 3/07) wurde der Haftbefehl abgeändert und auf 26 Fälle des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen beschränkt. - BGH, 07.02.2012 - AK 4/12 c) Da bereits die oben beschriebenen Tathandlungen des Angeschuldigten den Haftbefehl sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen, kann der Senat offenlassen, ob die Gesamtumstände auch in den weiteren Fällen, die Gegenstand des Anklagevorwurfs sind, die Annahme rechtfertigen, der Angeschuldigte habe mit seiner Veröffentlichung nicht nur allgemein den bewaffneten "Jihad" befürwortet, sondern darüber hinaus um Mitglieder oder Unterstützer einer konkreten terroristischen Organisation geworben und entsprechend sein Handeln als eigenes derartiges Eintreten gerade für diese Organisation verstanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345).
- BGH, 12.03.2012 - 3 StR 403/11
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. a) der Urteilsgründe (Tat vom 13./14. Juli 2009) wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; denn die bisherigen Feststellungen zu dem Inhalt des in das Internet eingestellten Videos und den sonstigen Tatumständen belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte über das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung ihrer Ideologie hinaus gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen wollte (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353). - BGH, 05.07.2012 - AK 19/12
Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Fortdauer über sechs Monate hinaus); …
- VG München, 17.11.2010 - M 10 K 09.3071
Reiseausweis für Ausländer
