Rechtsprechung
| BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- NWB SteuerXpert START
WEG § 50
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 50
Kostenerstattung im WEG-Verfahren grundsätzlich nur für einen Rechtsanwalt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 50
Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem Beschlussanfechtungsverfahren auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Erstattung der Kosten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenerstattung für Wohnungseigentümer
- info-m.de (Leitsatz)
WEG-Beschlussanfechtung bei mehreren Beklagtenanwälten: Wessen Anwaltskosten sind zu erstatten?
- info-m.de (Leitsatz)
WEG-Beschlussanfechtung und Anwaltskosten: Wann ist eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten?
- lto.de (Kurzinformation)
Kosten eines vom Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer bestellten Anwalts sind vor Kosten anderer Anwälte vorrangig zu erstatten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kostenerstattung: Mehrere Anwälte im Beschlussanfechtungsverfahren (IMR 2009, 349)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 16.07.2009, Az.: V ZB 11/09 (Kostenerstattung im WEG-Verfahren grundsätzlich nur für einen Rechtsanwalt)" von RA Martin J. M. Krüger, original erschienen in: ZfIR 2009, 745 - 748.
Verfahrensgang
- AG Überlingen, 30.05.2008 - 5 C 20/07
- LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 11 T 377/08
- BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2009, 3168
- NZM 2009, 705
- ZMR 2010, 51
- IMR 2009, 349
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09
Verfahrensrecht - Anfechtungsklagen mehrerer Wohnungseigentümer
Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
Wohnungseigentum - Kostenerstattung bei Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte
Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168) und die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären.In Betracht kommt, was das Beschwerdegericht zutreffend in den Blick genommen hat, die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).
- BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11
Wohnungseigentum - Mehrvertretungsgebühr bei Hauseigentümergemeinschaft!
Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt];… ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13;… Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22;… Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
- LG Düsseldorf, 16.03.2011 - 25 S 56/10
Wohnungseigentum - Zum Rechtsschutzinteresse bei inhaltsgleichem Zweitbeschluss
In diesem Fall werden die Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwaltes erstattet, da dies der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung trage, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (vgl. BGH ZMR 2010, 51 = BGH NZM 2009, 705 juris Rn. 15 f.).Denn diese würden in dem Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens sei "institutionell gesichert", da die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts durch den Verwalter erfolge (BGH WuM 2010, 644 = Beschluss vom 08.07.2010 unter Verweis auf BGH ZMR 2007, 975 und BGH ZMR 2010, 51 = BGH NZM 2009, 705).
- LG Berlin, 01.12.2010 - 82 T 548/10
Wohnungseigentum - Zur Anwendbarkeit des § 50 WEG
Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst zunächst einmal die Wohnungseigentümer, die ihre Rechte verteidigen, die sich somit auf Beklagtenseite befinden, siehe den Fall des BGH NJW 2009, 3168 = Rpfleger 2009, 699.Deshalb ist es auch sachgerecht, dass die beklagten Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich gehalten sind, sich - zusammen mit anderen Wohnungseigentümern auf Beklagtenseite - durch den vom Verwalter bestellten Rechtsanwalt mit vertreten zu lassen, so der Fall des BGH NJW 2009, 3168.
- LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
Wohnungseigentum - Genaue Bezeichnung des Beschlussgegenstandes
- LG Düsseldorf, 02.09.2010 - 25 T 423/10
Wohnungseigentum - Beauftragung eines Rechtsanwalts durch mehrere Kläger
Eine anteilige Erstattung der Kosten des von den Beklagten zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht, da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), erschöpft ist (Bundesgerichtshof, WuM 2009, 605=ZMR 2010, 51). - AG Nürnberg, 02.12.2011 - 16 C 1772/11
Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der …
Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegenden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar (BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Aktz.: V ZB 11/09).
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