Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1999 - VII ZR 307/98   

Falsche Mahnbescheidvordrucke

§§ 691, 693 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung nach Berichtigung eines zunächst unzulässigen Mahnantrags

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mangelbehebung und Zustellung eines Mahnbescheids

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 693 Abs. 2, 703 c Abs. 2 ZPO
    Mahnbescheid/Unterbrechung der Verjährung/Antragsmangel/Antragsformular/Rückwirkung der Zustellung/»demnächst« erfolgte Zustellung

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 693 Abs. 2, 703 c Abs. 2 ZPO
    Mahnbescheid/Unterbrechung der Verjährung/Antragsmangel/Antragsformular/Rückwirkung der Zustellung/»demnächst« erfolgte Zustellung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3717
  • MDR 1999, 1460
  • VersR 2001, 603
  • WM 1999, 2323
  • BB 1999, 2638
  • Rpfleger 2000, 26
  • BauR 1999, 1491
  • ZfBR 2000, 40



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03  

    Insolvenzrecht - Inkongruente Zahlung wegen verfrühter Zahlung

    Die Zustellung des Mahnbescheids ist im Regelfall dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Antragsteller verursachte Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; v. 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; v. 16. September 1999 - VII ZR 307/98, NJW 1999, 3717, 3718; v. 20. April 2000 aaO).
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98  

    Transportrecht - Verjährung von Ansprüchen aus dem Eisenbahnfrachtvertrag

    Denn zu den Mängeln, die die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und im Prüfungsverfahren grundsätzlich behoben werden können, gehört gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gerade ein Verstoß gegen die in § 703c Abs. 2 ZPO angeordnete Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke i.S. des § 703c Abs. 1 ZPO zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 307/98, NJW 1999, 3717, 3718).
  • OLG Dresden, 31.01.2001 - 8 U 1339/00  

    Verfahrensrecht - Alsbaldige Zustellung eines Mahnbescheides

    aa) Auch eine Zustellung, die erst mehrere Wochen oder gar Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist erfolgt, kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat; Verzögerungen, zu denen er durch nachlässiges Verhalten beigetragen hat, dürfen lediglich geringfügig sein, wobei die Grenze in der Regel bei zwei Wochen zu ziehen ist (BGH, NJW 1992, 1820, 1822; NJW 1993, 2811; NJW 1996, 1061, 1062; NJW 1999, 3125; NJW 1999, 3717, 3718).

    Dass der Mahnbescheid freilich auch dann wirksam geworden wäre, wenn ihn der Rechtspfleger auf die angebliche fernmündliche Antragsänderung hin hätte zustellen lassen (vgl. BGHZ 86, 313 [324]; BGH, NJW 1999, 3717, 3718), entlastet Rechtsanwalt H ebenfalls nicht.

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  • OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01  
    Kommt es nach Mangelbehebung aufgrund eines berichtigten Mahnantrags zum Erlass eines Mahnbescheides, hängt die Zustellungsrückwirkung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO a.F. jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung davon ab, dass der Zeitraum zwischen dem Erlass einer vorangegangenen Zwischenverfügung und dem Erlass des berichtigten Mahnbescheides im Regelfall 14 Tage nicht überschreitet (so die bisher ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt BGH NJW 1999, 3717, 3718 sowie die weiteren Nachweise bei BGH NJW 1999, 3125 ).

    Dabei kann er dem Antragsteller durch Zwischenverfügung die Gelegenheit einräumen, den Mangel zu beheben (vgl. BGH NJW 1984, 342; BGH NJW 1999, 3717, 3718), wobei der Rechtspfleger dem Antragsteller im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG ausreichend Zeit lassen muss (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albrecht / Hartmann, Zivilprozessordnung , 61. Aufl. 2003, § 691 RdNr. 5).

  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 106/99  

    Bei Segeltour verschollen: Versicherung bestreitet Unfall als Todesursache

    Als in diesem Sinne geringfügig ist ein Zeitraum von bis zu 14 Tagen anzusehen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 254; NJW 1999, 3125; NJW 1999, 3717, 3718).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2005 - 8 U 623/04  

    Verjährungsrecht: Verjährung einer Zinsforderung bei

    Eine solche "demnächstige" Zustellung liegt hier bei einer nicht einmal zweiwöchigen Verzögerung zweifelsohne vor (vgl. BGH NJW 2002, 2794; NJW 1999, 3717/3718; NJW 1996, 1060/1061), so dass die Hemmungswirkung - rechtzeitig - zum 24.12.2003 (vgl. Blatt 1) eingetreten ist.
  • OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2649/08  

    Mahnverfahren: Demnächst-Zustellung eines Mahnbescheids

    Eine Verzögerung ist zwar dadurch eingetreten, dass der Kläger die Anträge fehlerhaft ausgefüllt hat, es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese 14 Tage übersteigt (BGH Urteil vom 16.09.1999, VII ZR 307/98, Tz. 18).
  • AG Siegburg, 03.07.2001 - 8a C 61/01  
    Wird jedoch - wie hier - auf der Grundlage eines "berichtigten" Mahnantrages ein Mahnbescheid erlassen, so kann die Unterbrechung der Verjährung nach § 693 Abs. 2 ZPO auch dann eintreten, wenn der Antrag zu dem Zeitpunkt, als er bei Gericht einging, unzulässig war (vgl. nur BGH NJW 1999, 3717, 3718 m.w.N.).
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