Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Verrechnung der von einem Aktionär einer beherrschten AG vor Wahl der Barabfindung empfangenen Ausgleichszahlungen alleine mit den Abfindungszinsen ("Rütgers AG")

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Verlangen der Barabfindung nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen - Verrechnung der Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3
    Anrechung von Ausgleichszahlungen bei Wahl der Barabfindung in beherrschter Gesellschaft

  • NWB SteuerXpert START

    AktG § 304, § 305 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht - Verrechnung von Ausgleichsleistungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Vor Ausübung des Wahlrechts auf Barabfindung empfangene Ausgleichszahlungen sind ausschließlich mit den Abfindungszinsen zu verrechnen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verrechnung der Ausgleichszahlungen bei Wahl der Barabfindung nur mit den Abfindungszinsen ("Rütgers AG")

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3
    Verrechnung der Ausgleichszahlungen bei Wahl der Barabfindung nur mit den Abfindungszinsen ("Rütgers AG")

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verrechnung der Ausgleichszahlungen bei Wahl der Barabfindung nur mit den Abfindungszinsen ("Rütgers AG")

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Anrechnung erhaltener Ausgleichzahlungen auf Abfindung und Zinsen beim Unternehmensvertrag" von Dr. Bodo Riegger und Dr. Gabriele Roßkopf, LL.M., original erschienen in: BB 2003, 1026 - 1029.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 152, 29
  • NJW 2002, 3467
  • ZIP 2002, 1892
  • WM 2002, 2153
  • BB 2002, 2243
  • DB 2002, 2261
  • DB 2002, 2264



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06  

    Gesellschaftsrecht - Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen

    Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).*).

    Der Kläger hält die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit für unrichtig, als in den Referenzzeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Ausgleichszahlungen höher als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 EUR; 1997 und 1998 je 1, 73 EUR und 1999: 2,20 EUR).

    Die vom Berufungsgericht befürwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Abfindungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 29; 155, 110).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz ausgeht - sind dann, wenn - wie hier - der außenstehende Aktionär der beherrschten Gesellschaft bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG ausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.

    Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung.

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02  

    Gesellschaftsrecht - Aktiengesellschaft: Anrechnung von Ausgleichsleistungen

    Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.*).

    In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

    a) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht über die unstreitige Absetzung von 185, 40 DM (175,50 DM + 9,75 DM + 0,15 DM) hinaus die weiteren umstrittenen Ausgleichszahlungen - restliche Ergänzungsleistungen von 12, 35 DM für die Jahre 1990 bis 1998 sowie Ausgleich für 1999 in Höhe von 21, 70 DM - für abzugsfähig erachtet; freilich ist die Verrechnung - wie die Klägerin zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die jeweiligen Referenzzeiträume vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).

    Da die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen für die jeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen übersteigen, ist die entsprechende Verrechnung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. September 2002 (aaO) vorzunehmen.

    Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten.

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06  

    EKU

    Das Berufungsgericht missversteht insoweit das Senatsurteil vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29).

    Die Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist - anders als der Ausgleich gemäß § 304 AktG - keine Kompensation für den mit dem Unternehmensvertrag einhergehenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der außenstehenden Aktionäre, sondern soll - als Annex der Barabfindungspflicht gemäß § 305 AktG - in erster Linie Verzögerungen des Spruchverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegenwirken (BGHZ 152, 29, 31; BT-Drucks. 12/6699 S. 88).

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  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01  

    Gesellschaftsrecht - Gewinnabführungsvertrag

    Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind die empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen, nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09  

    Aktienrecht - Jährliche Ausgleichszahlungen des Minderheitsaktionärs

    Mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrags werden die außenstehenden Aktionäre zwar dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 31).

    Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02  

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

    Freilich ist die Verrechnung - wie der Kläger zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung zur Vermeidung einer Kumulation ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den betreffenden Referenzzeitraum vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).

    Der Senat hat vielmehr im Urteil vom 16. September 2002 (aaO) - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemessene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe.

    Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten.

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Der Zinsanspruch beginnt dabei zwar mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (vorliegend mit Eintragung am 16.01.1991), allerdings sind Ausgleichszahlungen auf den Zinsanspruch zu verrechnen (BGH, NJW 2002, 3467, 3468; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, AG 1999, 89, 92).
  • OLG Hamburg, 11.04.2003 - 11 U 215/02  

    Anforderungen an das Angebot einer Barabfindung

    bb) Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Die Barabfindung repräsentiert das der Gesellschaft vom Aktionär zur Verfügung gestellte Kapital, während die Ausgleichs- und Dividendenzahlungen wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung dieser Einlage darstellen (vgl. BGH AG 2003, 40 [42]).

    Diese zu §§ 304 ff. AktG vertretene Auffassung des Senats ist aber angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2002 (BGH AG 2003, 40 ) überholt.

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09  

    Aktienrecht - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrags werden die außenstehenden Aktionäre zwar dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 31).

    Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).

  • LG Köln, 13.03.2009 - 82 O 93/08  

    Zeitanteiliger Ausgleichsanspruch beim Squeeze out

    Die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, stellt wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage dar, nicht etwa eine Abfindung auf Raten (BGH, Urt. vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, AG 2003, 40, 42).

    Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung (BGH, Urt. vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, AG 2003, 40, 42).

    Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, falls ein Aktionär der beherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG ausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zu verrechnen sind, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst (BGH, Urt. vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, AG 2003, 40 ff.).

  • OLG Köln, 08.10.2009 - 18 U 57/09  

    Squeeze out - Abgeltung ausstehender Ausgleichszahlungen mit der Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08  

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Hamm, 19.07.2010 - 8 U 126/09  

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Kein Ausgleichsanspruch der

  • OLG Köln, 24.06.2010 - 18 U 183/09  

    Ansprüche der gegen Barabfindung ausscheidenden Aktionäre auf laufende

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08  

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09  

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

  • OLG Hamm, 21.03.2012 - 8 U 183/10  

    Verzinsung des Anspruchs auf Barabfindung

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