Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - IV ZR 246/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung in der Marktwert-Versicherung für Fußballspieler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beruft Versicherer sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit, muss er eine solche beweisen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2010, 99
  • VersR 2009, 1659



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Wird zitiert von ... (14)  

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2011 - 12 U 104/11  
    Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört gleichzeitig zum gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11 zitiert nach juris).

    Diese durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; BGH VersR 1993, 830).

    Dadurch ist er - entgegen dem zum Obliegenheitenrecht entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zweifel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit stets zu seinen Lasten gehen (BGH VersR 2009, 1659).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 119/11  

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16. September 2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659).

    Diese durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; BGH VersR 1993, 830).

    Dadurch ist er - entgegen dem zum Obliegenheitenrecht entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zweifel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit stets zu seinen Lasten gehen (BGH VersR 2009, 1659).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 136/11  

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16. September 2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659).

    Diese durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; BGH VersR 1993, 830).

    Dadurch ist er - entgegen dem zum Obliegenheitenrecht entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zweifel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit stets zu seinen Lasten gehen (BGH VersR 2009, 1659).

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  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 127/11  

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16. September 2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659).

    Diese durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; BGH VersR 1993, 830).

    Dadurch ist er - entgegen dem zum Obliegenheitenrecht entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zweifel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit stets zu seinen Lasten gehen (BGH VersR 2009, 1659).

  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11  
    Gerade bei versicherungsvertraglichen Obliegenheiten muss dem Versicherungsnehmer danach klar und deutlich gemacht werden, was von ihm im Einzelnen verlangt wird, um nicht einen Verstoß (auch) gegen das Transparenzgebot zu provozieren (BGH, r + s 2009, 497).

    Denn es ist gerade Kennzeichen einer Obliegenheit, dass ein konkret bestimmtes Verhalten auferlegt wird (vgl. dazu schon BGH, MDR 1972, 219 und vor allem BGH, r + s 2009, 497; zur konkreten Klausel auch Wendt , MDR 2010, 1168, 1170 f. und ähnlich Cornelius-Winkler , r + s 2010, 89, 91; OLG München, a.a.O.).

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 144/11  

    Versicherungsrecht - Unklare Obliegenheitsklausel

    Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16. September 2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659).

    Nur vorsorglich weist der Senat deshalb auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2009 hin (VersR 2009, 1659).

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 145/11  

    Versicherungsrecht - Unklare Obliegenheitsklausel

    Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16. September 2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659).

    Nur vorsorglich weist der Senat deshalb auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2009 hin (VersR 2009, 1659).

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 146/11  

    Versicherungsrecht - Unklare Obliegenheitsklausel

    Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16. September 2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659).

    Nur vorsorglich weist der Senat deshalb auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2009 hin (VersR 2009, 1659).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12  
    Fehlt den Vertragsparteien des Vertrages nach § 12 AÜG diese Kenntnis, geht die Obliegenheit ins Leere (vgl zu diesem Gesichtspunkt BGH 16.09.2009, IV ZR 246/08, VersR 2009, 1659).
  • LG Dortmund, 18.11.2010 - 2 S 39/10  
    Unter dem Gesichtspunkt der Unbestimmheit ist demnach ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dann zu bejahen, wenn eine Klausel so unpräzise formuliert ist, dass für den VN selbst der Kern der von der Klausel erfassten Fälle nicht überblickt werden kann (BGH VersR 2009, 1659; VersR 2007, 1690; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage, § 10 Rdnr. 234; Bruns in Langheidt-Wandt, Münchner Kommentar VVG, § 307 BGB Rdnr. 86; HK-VVG Brömmelmeyer, Einleitung Rn.71).

    Ein solcher Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt z.B. dann vor, wenn die versicherte Person auch nach der gebotenen verständigen Durchsicht nicht in der Lage ist, verlässlich zu bestimmen, welcher Anspruch ihr nach der Regelung in den Versicherungsbedingungen zustehen soll (vgl. BGH VersR 2009, 1659 unter II 3b (4)).

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2010 - 5 U 88/10  

    Arglistiges Verschweigen von Vorschäden in der Fahrzeugversicherung

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 58/11  

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Regressanspruch wegen vorsätzlicher

  • LG München I, 16.06.2011 - 5 HKO 20632/10  

    Genussscheinbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle; überraschende

  • LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10  
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