Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2003 - 1 StR 297/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 152a Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 StGB; § 152a Abs. 2 2. Alt. StGB
    Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes Kreditkartenlesegerät kein Gegenstand; Computerprogramme; ähnliche Vorrichtungen: Unmittelbarkeit); Mitglied einer Bande im Sinne des § 152a Abs. 2 2. Alt. StGB.

  • bundesgerichtshof.de
  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartenlesegerät für Kreditkarten unterfällt nicht § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04  

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).

    Nach dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 (wistra 2004, 265) steht einer Bande zudem nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die Namen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise keine weitergehende Kenntnis über ihre Identität hat.

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