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   BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09   

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Wird zitiert von ...  

  • AG Göttingen, 26.02.2010 - 21 C 147/09  

    Verbraucherdarlehensvertrag mit Restschuldversicherung: Widerrufsfolgen in der

    c) Der IV. Senat des BGH vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 (IV ZR 126/09) in einem Rechtsstreit des Treuhänders eines Insolvenzschuldners gegen die C.Bank unter Hinweis auf die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB die Auffassung, der Verbraucher könne nur das zurückverlangen, was er aus seinem (nicht kreditierten) Vermögen erbracht habe, alles andere unterfalle der gesetzlichen Verrechnung, weshalb sich Probleme mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stellen würden.
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