Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 174, 184, 302
    Restschuldbefreiung hinsichtlich nicht oder unvollständig angemeldeter Forderungen, unabhängig vom Verschulden des Gläubigers

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zur Restschuldbefreiung eines geschäftsführenden GbR-Gesellschafters von einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfasstsein einer nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderung von der Restschuldbefreiung bei Nichtberuhen der unterbliebenen oder unvollständigen Anmeldung auf einem Verschulden des Gläubigers; Möglichkeit der nachträglichen Änderung einer Insolvenztabelle wegen anfänglicher Unkenntnis eines Gläubigers über den Rechtsgrund einer Forderung aus unerlaubter Handlung; Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht - Restschuldbefreiung bei nicht (vollständig) erfolgter Anmeldung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deliktische Forderung und Restschuldbefreiung

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung erfasst auch ohne Verschulden des Gläubigers unterbliebene Forderungsanmeldung

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2011, 259
  • NJ 2011, 217
  • WM 2011, 271
  • DB 2011, 291



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 295/10  

    Mietrecht - Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters

    Zwar würde eine spätere Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) die Forderungen aller Insolvenzgläubiger erfassen, auch soweit eine Anmeldung zur Insolvenztabelle - wie hier - unterblieben ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 19 ff.).
  • OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11  

    Rechte eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubigers nach

    Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäß anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen, da er infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 30 Abs. 1, 9 Abs. 1 InsO jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage ist, von der Insolvenz seines Schuldners Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 19 ff).

    So kommt ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Schuldner vorsätzlich die Forderung eines Gläubigers im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt hat (vgl. BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08, Juris, Rn. 11 und v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 26; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; MünchKomm-Stephan, InsO, 2. Aufl., Rn. 10).

    Nach Gewährung der Restsschuldbefreiung werden die gegen den Schuldner verbliebenen Forderungen zu "unvollkommenen Verbindlichkeiten", die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft (vgl. BGH v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 15).

  • OLG Hamm, 10.01.2012 - 28 U 122/11  

    Zulässigkeit eines Teilurteils gegen einen von mehreren Streitgenossen

    Zwar würde eine spätere Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) die Forderungen aller Insolvenzgläubiger erfassen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271, Rn. 19 ff.).
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