Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99   

'Antiserbische Bewegung'

§ 121 Abs. 2 StPO;

§ 270 StPO, keine Bindungswirkung bei willkürlichem Verweisungsbeschluß, §§ 14, 19 StPO analog;

(Hinweis zum Verfahrensfortgang: Parallelentscheidung des BGH über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgehoben durch «'Antiserbische Bewegung' [BVerfG]»)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 26
  • NJW 1999, 1876
  • NStZ 1999, 524



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08  

    Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.).

    Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35).

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99  

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    bb) Der gegenteiligen Meinung (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; OLG Koblenz NStE Nr. 5 zu § 270; OLG Hamm MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt StV 1996, 533-, OLG Naumburg JMBI.LSA 1996, 229, 230; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 115, 116; 1998, 274, 275; Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 37; Schlüchter aaO. § 270 Rdn. 28; Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 26; vgl. auch den Beschluß des BGH vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt, in dem aber die Frage einer Transportwirkung offenbleibt) liegt die Annahme zugrunde, gerichtliche Entscheidungen könnten in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein (vgl. BVerfG NJW 1985, 125 f.; BGHSt 33, 126, 127; BGH NStZ 1984, 279).

    Falls dieses an seiner Meinung festhält, entsteht der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erörterte negative Kompetenzkonflikt, da die Zurückverweisung - wie der 3, Strafsenat in seinem Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99 (Seite 6) zutreffend ausführt - im Gegensatz zum Verweisungsbeschluß (mangels gesetzlicher Grundlage) keine bindende Wirkung hat.

    ee) § 269 StPO steht einer Zurückverweisung nicht entgegen (so auch BGH, Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f.; a.A. Gollwitzer JR 1991, 37, 39; vgl. auch RGSt 62, 265, 271; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248, 249), denn § 270 StPO enthält insoweit eine Sonderregelung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO.): Anders als dies im Anwendungsbereich des § 269 StPO der Fall ist (vgl. Schlüchter aaO. § 269 Rdn. 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Meyer-Goßner NStZ 1989, 89, 90), begründet nämlich eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO wie aus Absatz 3 Satz 2 der Bestimmung folgt - eine Beschwer des Angeklagten (BGHSt 26, 106, 109 f.); auch im Falle des § 270 Abs. 1 Satz 2 StPO ist § 269 StPO nicht anwendbar (Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 21; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 171).

    Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs steht nicht entgegen: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses nach § 270 StPO wurde nur bei einer Verweisung außerhalb der Hauptverhandlung angenommen (BGHSt 6, 109, 110, 113; vgl. BGHSt 18, 290), wohl auch in dem Beschluß des 3. Strafsenats vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., 10, in dem aber lediglich die Verneinung einer Bindungswirkung infolge von Willkür entscheidungstragend war.

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09  

    Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung;

    Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s. auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

mehr
  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10  

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; s. aus neuerer Zeit BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.).

    bb) Vor Inkrafttreten des durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 129b StGB am 30. August 2002 war ein organisationsbezogenes Verhalten mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG, an das die §§ 129, 129a StGB anknüpfen, nur dann nach diesen Vorschriften strafbar, wenn es sich auf eine Vereinigung bezog, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestand (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 311; Beschlüsse vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328; vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; vom 10. Januar 2002 - AK 22/01).

    Der Senat hat die entsprechende Unterscheidung zwar bisher gebilligt und entschieden, dass dann, wenn nur ein Kern der Gruppierung strafrechtlich relevante Ziele verfolgt, lediglich dieser eine kriminelle Vereinigung bildet; die außenstehenden weiteren Mitglieder der Gruppierung können dann aber Unterstützer der Vereinigung sein (BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 36 = NJW 1999, 1876, 1878).

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00  

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Deswegen mag es sich für den Generalbundesanwalt gegebenenfalls empfehlen, sich vor der Übernahmeentscheidung mit der bisher in der Sache ermittelnden Landesstaatsanwaltschaft über den zuständigen Generalstaatsanwalt ins Benehmen zu setzen (vgl. auch BGHSt 45, 26 für den umgekehrten Fall, daß ein Landgericht beabsichtigt, ein zu ihm angeklagtes Verfahren wegen Vorliegens eines Staatsschutzdelikts nach § 120 Abs. 1 GVG an den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zu verweisen).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05  

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07  

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (objektive

    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04  

    Fall "Landser"; kriminelle Vereinigung (Rädelsführer); öffentliche Auforderung zu

    Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07  

    Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative

    a) Nach ständiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenommen werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603).
  • KG, 06.04.2000 - 5 ARs 12/00  
    Die für die Behebung eines Streits mehrerer Gerichte untereinander über die örtliche Zuständigkeit geltenden Vorschriften der §§ 14, 19 StPO finden entsprechende Anwendung nicht nur auf den Fall des ursprünglichen negativen sachlichen Zuständigkeitsstreits, sondern auch auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt, der dadurch entsteht, daß ein Gericht niederer Ordnung das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluß für unwirksam hält (vgl. BGHSt 45, 26, 28).

    Im Falle der nach Beginn der Hauptverhandlung ausgesprochenen Verweisung einer Sache (§ 270 Abs. 1 Satz 1 StPO) von einem Gericht niederer Ordnung an ein Gericht höherer Ordnung ist das Gericht höherer Ordnung an den Verweisungsbeschluß grundsätzlich zwar gebunden (vgl. BGHSt 45, 26, 30).

    Die Bindungswirkung entfällt aber, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist (vgl. BGHSt 45, 58, 61 mit Nachw.; 45, 26, 30).

    a) Eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO ist erst zulässig, wenn sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich des die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründenden Delikts genügend verfestigt hat, also nicht anzunehmen ist, daß er bei weiterer Verhandlung wieder entfällt (vgl. BGHSt 45, 26, 33;..OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 270 Rdn. 11; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 270 Rdn. 9).

  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05  

    Urteil gegen fünf Mitglieder des „Freikorps Havelland" rechtskräftig

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08  

    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum neuen niedersächsischen

  • OLG Oldenburg, 12.02.2008 - 1 Ws 87/08  

    Gesetzgebungskompetenz für die Briefüberwachung bei Untersuchungshaftgefangenen

  • OLG Köln, 12.11.2008 - 2 Ws 488/08  

    Voraussetzungen und Bindungswirkung der Verweisung wegen Überschreitung der

  • BGH, 06.08.2002 - 2 BJs 9/02  

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Haftprüfung; Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 20.12.2007 - StB 13/07  

    Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative

  • OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07  

    Urteil gegen zwei Angeklagte in der Strafsache wegen Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 20.12.2007 - StB 47/07  

    Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative

  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09  

    Anklagezulassung bei einem Organisationsdelikt; Beteiligung an und Gründung einer

  • BGH, 06.08.2002 - StB 14/02  
  • OLG Stuttgart, 07.08.2009 - 2 StE 8/07  

    Verurteilung von Führungsfunktionären der DHKP-C wegen der Mitgliedschaft in

  • OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07-a  
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00  
  • OLG Hamburg, 23.09.2002 - 2 Ws 184/02  
  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10  
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1171/02  
  • OLG Köln, 25.02.2004 - 2 Ws 79/04  

    Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts

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