Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06   

Volltextveröffentlichungen (15)

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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • rws-verlag.de

    Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung des Vorstands bei außerordentlicher Kündigung durch Genossenschaft

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufsichtsratsvorsitzender kann Aufsichtsrat bei Abschluss oder Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten - Vereinbarung einer Abfindungszahlung in Dienstvertrag für den Fall der außerordentlichen Kündigung ist unwirksam

  • Deutsches Notarinstitut

    GenG a.F. § 39 Abs. 1, BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1
    Aufsichtsratsvorsitzender einer Genossenschaft kann diesen nicht in der Willensbildung vertreten (sondern nur beim Vollzug von Aufsichtsratsbeschlüssen bei entsprechender Bevollmächtigung)

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Vertretungsbefugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den Vorsitzenden;Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindungszahlung für den Fall der ausserordentlichen Kündigung des Dienstvertrags mit dem Vorstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht - Genossenschaft: Vereinbarung einer Abfindungszahlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindungszahlung für den Fall einer außerordentlichen Kündigung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung des Vorstands bei außerordentlicher Kündigung durch Genossenschaft

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GenG a.F. § 39 Abs. 1, BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1
    Aufsichtsratsvorsitzender einer Genossenschaft kann diesen nicht in der Willensbildung vertreten (sondern nur beim Vollzug von Aufsichtsratsbeschlüssen bei entsprechender Bevollmächtigung)

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Aufsichtsrat kann von seinem Vorsitzenden nicht bei der Willensbildung vertreten werden

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  • rechtseck.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit eines durch Lockvogelangebot zu Stande gekommenen Partnervermittlungsvertrags

  • cbh.de (Kurzinformation)

    Keine Vertretung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung des Vorstands bei außerordentlicher Kündigung durch Genossenschaft

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1488
  • ZIP 2008, 1114
  • MDR 2008, 868
  • WM 2008, 1021
  • BB 2008, 1181
  • BB 2008, 1812
  • DB 2008, 1314



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 263/08  

    Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Rn. 19, MDR 2008, 868).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11  

    Grundbuchrecht - Anfechtung der Übereignung eines Grundstücks

    Mit Urteil vom 17. März 2008 (WM 2008, 1021) verurteilte der Bundesgerichtshof den Schuldner zur Rückzahlung des als Abfindung und Übergangsgeld geleisteten Betrags nebst Zinsen und führte zur Begründung aus, der Vertrag zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners sowie die Vereinbarung über die Abfindung und das Übergangsgeld seien unwirksam.

    Der zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin und dem Schuldner mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geschlossene Aufhebungsvertrag war unwirksam (BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 239/06, WM 2008, 1021 Rn. 10 ff), so dass das Anstellungsverhältnis des Schuldners mit der Klägerin durch diese Vereinbarung nicht beendet worden ist.

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11  

    Immobilien - Kaufpreis 100% über Wert: Kaufvertrag sittenwidrig!

    Eine Bestätigung scheidet dagegen aus, wenn die Parteien das Rechtsgeschäft bedenkenfrei für gültig halten (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 377 und vom 17. März 2008 - II ZR 239/06, NJW-RR 2008, 1488, 1490).
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  • OLG Hamm, 15.11.2011 - 28 U 73/11  

    Prüfungspflichten des Rechtsanwalts hinsichtlich der Passivlegitimation des

    Danach ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (grundlegend BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; siehe auch BGH, Urteile vom 17. März 2008 - II ZR 239/06, NJW-RR 2008, 1488, Rn. 17; vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, NJW 2005, 973, unter II 1 a; Palandt/ Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 8; Gsell, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16. Oktober 2005 - III ZR 367/04, jurisPR-BGH ZivilR 49/2005).
  • AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02  
    Eine solche Willensäußerung setzt voraus, dass die Beschließenden die Unwirksamkeit des früheren Beschlusses kennen oder jedenfalls Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit haben (vgl. BGH NZG 2008, 471, 472 = ZIP 2008, 1114, 1115).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 19/11  

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags - Anspruch auf Rückzahlung der im

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - BAGE 130, 364 = AP Nr. 160 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 2009, 1995 unter Bezug auf BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - MDR 2008, 868).
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