Rechtsprechung
| BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB; § 224 StGB; § 50 StGB; § 49 StGB; § 21 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung; erheblich verminderte Schuldfähigkeit. - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Möglichkeit einer zusätzlichen Strafrahmenverschiebung aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Provokationstatbestandes des § 213 Strafgesetzbuch ( StGB )
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Bei Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit wegen Provokationen muss Tatgericht sich mit minder schwerem Fall auseinandersetzen
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags …
Diese vorrangige Prüfung war deshalb geboten, weil der sich daraus ergebende Strafrahmen - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24, 25 mwN) - eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatgericht auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müssen, stärker gewichtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 aaO).
- BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12
Gefährliche Körperverletzung (minder schwerer Fall).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch - wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind - nicht dazu.
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