Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2008 - 4 StR 118/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • strafrecht-online.de

    § 56b StGB; § 56f Abs. 3 S. 2 StGB; § 58 Abs. 2 S. 2 StGB
    Ausgleich eines aufgrund der Erforderlichkeit einer Bildung mehrerer Gesamtstrafen entstandenen Nachteils für den Angeklagten als Pflicht des Gerichts - Möglichkeit einer die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe verkürzenden Anrechnung bereits abgeleisteter Arbeitsstunden - Festlegung des Strafrahmens für eine tätliche bzw. für eine verbale Beleidigung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtstrafübel bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 234



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 28.08.2012 - 4 StR 188/12  

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verfall (Härtefallregelung)

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken ( BGHSt 36, 378 f.; Senat 4 StR 118/08).
  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09  

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere

    Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09  

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: ein Monat) dreifach oder mehr (hier: neunfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag; 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006; 3 StR 33/08 vom 4. März 2008, Rdnr. 3; 3 StR 93/08 vom 1. April 2008, Rdnr. 2; 4 StR 118/08 vom 17. April 2008, Rdnr. 5 aE; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. [2008], Rdnr. 663 f mwN).
  • BGH, 11.05.2010 - 4 StR 136/10  

    Aufhebung von Einzelstrafen und Einstellungen des Verfahrens hinsichtlich

    Die Ausführungen zur Bemessung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen begegnen im Übrigen auch deshalb Bedenken, weil sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, ob das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels bedacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234).
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