Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361, § 1375
    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach endgültiger Trennung der Ehegatten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 87, 265
  • NJW 1983, 1845
  • MDR 1983, 748
  • FamRZ 1983, 795



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09  

    Familienrecht - Berücksichtigung einer Gesamtschuld bei Zugewinnausgleich

    Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 16).

    Wie das Kammergericht zutreffend angenommen hat, lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).

    Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung des Beklagten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der e-helichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217).

    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die - hier allein maßgebliche - Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 13).

    Dass ein Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung im Innenverhältnis freizustellen (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795, 796; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 295).

    Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderungen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei [...] Rn. 42; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90  

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    § 426 I BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265 (268) = NJW 1983, 1845; Senat, NJW-RR 1986, 1196 = LM § 426 BGB Nr. 70 = FamRZ 1986, 881 (882); Senat, NJW-RR 1988, 259 = LM § 426 BGB Nr. 75 = FamRZ 1988, 264).

    In ähnlicher Weise läßt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, daß die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH, WM 1975, 196 (197); BGHZ 87, 265 (269) = NJW 1983, 1845; Senat, NJW-RR 1988, 259 = LM § 426 BGB Nr. 75 = FamRZ 1988, 264).

    Mit dem Scheitern der Ehe, das sich hier in der Erhebung des Scheidungsantrags am 2.12.1981 manifestiert, entfällt in der Regel jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung (BGHZ 87, 265 (270) = NJW 1983, 1845; Senat, NJW 1986, 1339 = LM § 741 BGB Nr. 11 = FamRZ 1986, 436 (437)).

    Daß ein Teilhaber von seiner Befugnis aus § 743 II BGB keinen Gebrauch macht, ist deshalb kein Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Lastenverteilung (BGHZ 87, 265 (271) = NJW 1983, 1845).

    Gleichgültig, ob der Anspruch auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, daß der nutzende Teilhaber die Lasten übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc (vgl. BGHZ 87, 265 (271) = NJW 1983, 1845; Senat, NJW 1986, 1339 = LM § 741 BGB Nr. 11 = FamRZ 1986, 434 (437); BGH, NJW 1989, 1030 (1031) = LM § 745 BGB Nr. 20; Karsten Schmidt, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 745 Rdnr. 30).

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85  

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Denn nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 87, 265 entschieden habe, im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

    b) Eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz l BGB kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend (BGH Urteil vom 10. November 1983 - IX ZR 34/82 - WM 1983, 1386, 1387; RGZ 61, 56, 60; BGB -RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 52) getroffenen - Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 77, 55, 58; 87, 265, 268; BGH Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 84/84 - WM 1986, 208 = NJW 1986, 1491 m.w.N.).

    Das ergibt sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung in BGHZ 87, 265 ff und die Erwägungen zu der während des Bestehens der Ehe geltenden Verwaltungsregelung in dem angefochtenen Urteil.

    In dem Haus befand sich aber - anders als in dem der Entscheidung BGHZ 87, 265 zugrundeliegenden Fall - nicht nur die gemeinsame Ehewohnung.

    Soweit die Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers auch die Ehewohnung betrafen, entspricht es ohnehin allgemeiner Übung, daß der alleinverdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trägt, auch wenn sie wie bei der Finanzierung eines im Miteigentum stehenden Hauses dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen, während der andere Teil durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder seinen - grundsätzlich gleichwertigen - Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft leistet (vgl. §§ 1360 S.2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ; BGHZ 87, 265, 269, 270).

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGHZ 87, 265 entschiedenen, in dem sich die Finanzierungslasten auf ein nur als Ehewohnung dienendes Haus bezogen.

    Soweit ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung von seinem Partner ein im Miteigentum beider Eheleute stehendes, bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Haus allein weiter nutzt, hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen in BGHZ 87, 265, 271, 272 - eine mögliche Form der Neuregelung des Miteigentümerverhältnisses (§ 745 Abs. 2 BGB ) darin gesehen, daß der Ehegatte, der das Haus in Zukunft allein nutzt, als Ausgleich für die alleinige Nutzung die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, (allein) übernimmt (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 = FamRZ 1986, 436, 437).

    Er war vielmehr von Anfang an auf die Entscheidung BGHZ 87, 265 ausgerichtet, ohne daß die Parteien den sich aus der gewerblichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes ergebenden Besonderheiten Rechnung trugen, die dem vorliegenden Fall - im Gegensatz zu dem der Entscheidung BGHZ 87, 265 zugrundeliegenden Sachverhalt - ihr Gepräge gaben.

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