Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1997 - 1 StR 119/97   

Lieferung an V-Mann

§ 259 StGB, 'Absetzen', Abgrenzung Vollendung - Versuch

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 259 Abs. 1 StGB
    Tatbestand der Hehlerei, insbesondere die Merkmale des "Absetzens" und der "Absatzhilfe" (keine Vollendung bei Lieferung an einen verdeckten Ermittler der Polizei).

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 259

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 110
  • NJW 1997, 2610
  • NJW 1997, 2611
  • NStZ 1997, 493
  • NStZ 1998, 462 (Ls.)
  • NStZ 1999, 352 (Ls.)
  • StV 1997, 529
  • JR 1998, 342



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 80/00  

    Hehlerei; Absetzen; Vollendung bei Vertrauensperson (V-Mann)

    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Hehler ausschließlich mit einem - von ihm nicht als solchen erkannten - Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert ( BGHSt 43, 110, 111).

    Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17. Juni 1997 ( BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.

  • BGH, 28.10.2008 - 4 StR 120/08  

    Hehlerei (Perpetuierungstheorie; Absatzhilfe; bloße Rückgewinnungshilfe);

    Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen ( BGHSt 43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).

    Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen ( BGHSt 43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).

  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09  

    Hehlerei (Absetzen; Eintreten eines Förderungserfolgs; Geeignetheit der

    Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen ( BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).

    Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen ( BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).

mehr
  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98  

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 218/00  

    Gewahrsam eines LKW-Fahrers an der Fracht; Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

    Im Fall II. 12 hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Verurteilung wegen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 43, 110) entgegensteht, wonach beim Ankauf durch einen Lockspitzel der Polizei nur ein Versuch gegeben ist.
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 219/08  

    Mittäterschaft und Beihilfe bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (Beleg der

    Der Senat hat im vorliegenden Fall keinen Anlass, die gefestigte, indes vehement angegriffene (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19b bis 19d; vgl. auch BGH wistra 2007, 460) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen (vgl. BGHSt 43, 110, 111 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2000, 266).
  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98  

    StGB § 27, § 242, § 259, § 260 . § 260 a

    In Betracht kommt Hehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 f; BGH NStZ 1989, 319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1).
  • BGH, 20.01.1999 - 3 StR 571/98  

    Voraussetzungen der versuchten Hehlerei

    Auch kommt es unter diesen Umständen nicht entscheidend darauf an, daß selbst im Fall einer geeigneten Vortat in den Verhandlungen über den Absatz des Bildes an den verdeckt auftretenden Polizeibeamten nur eine versuchte Hehlerei zu sehen wäre, weil diese Bemühungen von vornherein nicht geeignet gewesen wären, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (vgl. BGHSt 43, 110).
  • BGH, 11.03.2003 - 3 StR 378/02  

    Verwerfung der Revision (entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts zum

    Im übrigen hat der Angeklagte die Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J.", sondern an I. übergeben, so daß auch unter Beachtung der in BGHSt 43, 110 aufgestellten Grundsätze von einem vollendeten Absatz der Papiere auszugehen sein dürfte.
  • BGH, 02.12.1998 - 1 StR 502/98  

    Verwerfung der Revision; Aussagegenehmigung; Nichtzulassung von Fragen;

    Soweit die Revision unter Hinweis auf die Anmerkung von Endriß zum Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, NStZ 1998, 463 - zur Hehlerei meint, es liege bei einem mit einer VP und einem VE getätigten Rauschgiftgeschäft nicht vollendetes, sondern nur versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt NJW 1998, 767 m. w. Nachw.).
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