Rechtsprechung
   BGH, 17.06.2010 - AK 3/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VStGB § 4

  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Militärischer Befehlshaber i.S. des § 4 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB); Bedingter Vorsatz bei Begehung einer Straftat nach dem VStGB durch den Untergebenen; Tötung von nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Zivilpersonen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Afrikanische Milizenführer und deutsches Völkerstrafgesetzbuch

  • morgenweb.de (Pressemeldung, 22.07.2010)

    Ruandischer Rebellenführer muss weiter in Haft bleiben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    So langsam kommt das Völkerstrafgesetzbuch in der Praxis an: Ruandischer Rebellenführer Ignace Murwanashyaka bleibt weiter in Haft

mehr
  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit militärischer Befehlshaber nach dem Völkerstrafgesetzbuch setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.11.2009)

    Gräueltaten im Kongo: Deutsche Polizei nimmt Hutu-Milizführer fest

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ignace Murwanashyaka

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2010, 581 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12  

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Die Zurechnung der in der DRC begangenen Verbrechen über § 4 VStGB setzt u.a. voraus, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden (vgl. im Einzelnen, BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168).
  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10  

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

    Der Ermittlungsrichter des BGH hat am 17. Juni 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, JZ 2010, 960).
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