Rechtsprechung
   BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • BGH, 01.07.1979 - 1 StR 298/79
  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 29, 67



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 27.05.2008 - 4 StR 178/08  

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Tatbegehung als Heranwachsender; keine

    Es ist nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 m.w.N.), vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.

    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 m.w.N.), vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89  

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Die Aufrechterhaltung der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78 - und Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84; vgl. auch BGHSt 29, 67, 68) ist nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung auch nicht mehr aus Praktikabilitätsgründen geboten, weil Verfahren, in denen die Gesamtstrafenbildung angezeigt erscheint, entsprechend § 4 Abs. 1 StPO sachlich verbunden werden können.
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99  

    Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger

    Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 37, 34, 36; 40, 1, 2; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; BGH, Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR - 268/919).
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